Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 306

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die noch nicht rollierend überschriebenen Werte noch im Gerät selbst abgelegt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist jedoch der Zugriff auf diese Werte durch den neuen Endverbraucher entsprechend abzusichern und erst dann freizugeben, wenn keine historischen Werte des früheren Endverbrauchers im Gerät selbst mehr verfügbar sind. Die übrigen Pflichten des Netzbetreibers gemäß § 126a, § 128, § 129 und § 129a bleiben davon unberührt.

Eine Kontrolle der über den aktuellen Zählerstand hinausgehenden verrechnungs­relevanten Werte ist daher bis zu jenem Zeitpunkt nicht möglich, bis zu dem es keine historischen, dem vorhergehenden Endverbraucher zuordenbare Messwerte mehr gibt. Diese Kontrolle ist jedoch unverzüglich ab dem ersten Tag der Löschung sämtlicher historischer Werte dem neuen Endverbraucher zu ermöglichen.

Dennoch besteht für den Netzbetreiber selbstverständlich weiterhin die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, jene Werte, für die es eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung bzw. Zustimmung gibt (Tageswerte, Stundenwerte), ab dem Zeitpunkt des neuen Vertragsverhältnisses dem neuen Vertragspartner entsprechend § 129 zur Verfügung zu stellen bzw. dem Versorger zu übermitteln.

Zu § 129 und § 129a:

Bei den intelligenten Messgeräten für den Gas-Bereich ist derzeit, aufgrund von unter­schiedlichen technologischen Entwicklungen, der Einsatz von vollständig auf digitaler Halbleitertechnologie basierenden Messgeräten noch nicht üblich. Diese vollständig digitalen Geräte sind derzeit am Markt nur mit empfindlich höheren Kosten verfügbar und teilweise noch im Entwicklungsstadium.

Daher sind in diesem Bereich derzeit auch Zwischenlösungen im Einsatz, die bei be­reits bestehenden und beim Kunden installierten analogen Gaszählern durch zusätz­liche Integration digitaler Kommunikationstechnologien intelligente Zusatzfunktionen ermöglichen. Ein Nachteil dieser derzeit technisch und wirtschaftlich vernünftigen Zwi­schenlösung ist jedoch das Fehlen einer Speichermöglichkeit im Gerät, da diese Systeme die Zählerstände lediglich übertragen und nicht speichern können. Daher scheint es notwendig, dass bis zur vollständigen technologischen und wirtschaftlich sinnvollen Verfügbarkeit voll digitaler intelligenter Messgeräte mit Speichermöglichkeit aller 60-Minuten-Werte diese nachgerüsteten analogen Geräte zur Übermittlung von einem täglichen Zählerstand zu verwenden. Damit sind die technischen und daten­schutzrechtlichen Erfordernisse erfüllt. Das bedeutet, dass dem Kunden somit in Hinkunft bei Installation eines intelligenten Messgerätes zumindest ein Zählerstand pro Tag zur Verfügung steht, um über den Tagesverbrauch zeitnah informiert zu sein. Eine Einführung monatlicher Verbrauchsrechnungen erfordert gerade im Hinblick auf mög­liche Rechnungskontrollen und -korrekturen des Kunden ein rollierendes Speicher­intervall von 60 Tagen. Der Betrieb des Webportals liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers. Unter Datenanonymisierung versteht man das Verändern personen­bezogener Daten gemäß Datenschutzrecht auf eine solche Art und Weise, dass diese Daten nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können.

Netzbetreiber sind verpflichtet, die erhobenen Verbrauchswerte spätestens 12 Stunden nach deren Auslesung im Web-Portal zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass jene Werte, die bspw. am Montag um 24.00 Uhr im Messgerät erfasst wurden, bis Dienstag im Webportal stehen müssen. Ein Speicherintervall von 60 Tagen wird vorgeschrieben, um dem Kunden ausreichend Zeit für etwaige Rechnungskontrollen und -korrekturen zur Verfügung zu stellen.

Das Web-Portal steht dem Endverbraucher zu seiner persönlichen und freien Ver­fügung; die Daten sollen auf Wunsch jederzeit wieder löschbar sein. Direktzugriffe Drit-


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