Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 116

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Kollege Herbert hat es ja schon angesprochen. Erst morgen wird diese Debatte zur Gänze ausgetragen.

Ich gestatte mir doch noch eine Schlussbemerkung. Unter Kindeswohl verstehe ich, dass ein Kind durchaus Anspruch auf seine leiblichen Eltern hat und dass dies auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist. Mir ist auch bewusst, dass diese Fa­milienkonstruktionen von einem Vater, einer Mutter und den Kindern nicht mehr das einzige Modell in unserer Gesellschaft sind.

Wir haben dieses Urteil zur Kenntnis genommen und sind der damit verbundenen Um­setzungsverpflichtung nachgekommen, aber von unserer Seite, vonseiten der ÖVP ste­hen wir weiterhin zur Institution Ehe als Vorstufe zur Familie und auch zu deren Schutz. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dr. Matznetter: Was heißt als „Vorstufe“?)

14.43


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig letzter Redner zu diesem Tagesord­nungspunkt ist Herr Abgeordneter Dr. Zinggl zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


14.44.10

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Herr Staatssekretär! Werte Minis­terin! Wir stimmen der Gesetzesvorlage heute und morgen zu. Das Traurige an diesem zu beschließenden Gesetz ist allerdings, dass es nur zustande kommt, weil der Euro­päische Gerichtshof für Menschenrechte unsere Nase darauf gestoßen und uns verur­teilt hat.

Das heißt, wenn wir jetzt diese Stiefkind-Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare beschließen, dann ist das das Mindeste, was wir machen müssen, aber es ist nicht das, was wir aufgrund von Minderheitenrechten machen sollten.

Regelmäßig muss Österreich auf die elementaren Rechte der Menschen hingewiesen werden, die Verhinderung von Diskriminierung ist hierzulande keine Selbstverständlich­keit. Das habe ich jetzt auch wieder anhand der Ausführungen der Kollegin von der ÖVP gesehen. Ich habe es im Ausschuss immer wieder von den konservativen Par­teien vernommen. Und schließlich deutet die Ablehnung eines von unserer Seite ge­stellten Antrags auf Fremdkind-Adoption, das genauso gleichheitswidrig ist, wenn es nicht durchgeführt wird, auch darauf hin, dass hier im Zusammenhang mit Diskriminie­rung und Minderheitenrechten noch einiges an Übung notwendig ist.

Also das heißt, das eine wird beseitigt, wenn eine ganz notwendige Korrektur vorge­schrieben wird, und das andere brauchen wir nicht zu machen, weil noch kein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorliegt.

Auch wenn die Diskussion morgen weitergeführt wird, möchte ich an den Ausschuss erinnern, wo so Argumente gekommen sind wie: Wir wollen das nicht!, und das „Wir“ ist in einer Mehrheit begründet. Schon aus dem Namen „Minderheitenrecht“ ist aber ablesbar, dass es nicht um Mehrheitsrechte geht, sondern um Minderheitsrechte.

Aber ich habe vor allen Dingen ein anderes Argument jetzt wieder bei der ÖVP und auch im Ausschuss mehrere Male gehört: Es geht ums Kindeswohl und aufgrund eines Zeugungsvorgangs, der von Mutter und Vater notwendigerweise vollzogen wird, sind Vater und Mutter die Urinstanz einer Familie! (Zwischenrufe bei der ÖVP.)

Ich glaube, dass mit dieser Logik lediglich Naturrecht fortgeschrieben wird. Aber wir wissen, dass in verschiedenen Kulturen Homosexualität und gleichgeschlechtliche Ver­hältnisse Selbstverständlichkeit waren und dass es also dabei immer um eine kulturelle Interpretation geht und keine naturrechtliche.

Diese naturrechtliche Definition oder Interpretation, die Sie möglicherweise aus der ka­tholischen Morallehre übernehmen mit irgendeinem Moralkodex, bezieht sich auf nichts


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