Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 102

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„3. die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2012/30/EU bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.“

2. In § 36 Abs. 8 wird der Verweis „Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU“ durch den Verweis „Art. 35 Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU“ und die Wortfolge „als zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „als zuständige Behörde“ ersetzt.

3. In § 46 Abs. 6 wird der Verweis „Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU“ durch den Verweis „Art. 40 Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU“ ersetzt.

4. § 48 Abs. 7 Z 1 lit. a lautet:

„a) außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, sodass die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit solchen außer­börslichen Zins- und Währungstermingeschäften 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;“

5. In § 48 Abs. 7 Z 7 wird die Wortgruppe „nicht höher als 25 vH des Netto­inven­tarwerts“ durch die Wortgruppe „nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts“ ersetzt.

6. In § 48 Abs. 7 Z 8 wird die Wortgruppe „Umrechnung der 25%-Grenze“ durch die Wortgruppe „Umrechnung der 35 vH-Grenze“ ersetzt.

Artikel 9 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „250 000 Euro“ ersetzt.“

Begründung

Zu Art. 1 § 27 Abs. 2 Z 3, § 36 Abs. 8 und § 46 Abs. 6:

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 1 § 48 Abs. 7 Z 1, 7 und 8:

Hinsichtlich der Kriterien, die Managed-Futures-Fonds erfüllen müssen, um für den Vertrieb an Privatkunden geeignet zu sein, werden noch Klarstellungen vorgenommen sowie der Schwellenwert für Risikobegrenzung bei Hebelfinanzierung erhöht.

Zu Art. 9 § 3 Abs. 1 Z 10:

Österreich hat bei der Umsetzung der Prospektrichtlinie von den Ausnahmemög­lich­keiten nach der Höhe des öffentlichen Angebots bisher keinen Gebrauch gemacht und die EU-rechtlich niedrigstmögliche Untergrenze angesetzt. Angesichts der Vielfalt von Finanzierungsbedürfnissen soll diese Schwelle auf 250 000 Euro erhöht werden.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanz­konglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanz­markt­stabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investment-


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