Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 107

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25. In Art. 9, Z 1 lautet § 2 Abs. 1 Z 2:

„2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwick­lungsbanken gemäß Art. 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichts­anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver­ordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, der internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;“

26. In Art. 11, Z 16 lautet § 196 Abs. 2 Z 17:

„17. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1.“

27. In Art. 16, Z 12 wird in § 4a Abs. 1 nach der Wortgruppe „Eine Wert­papier­firmengruppe liegt vor, wenn“ die Wortgruppe „keine Kreditinstitutsgruppe vorliegt und“ eingefügt und in § 4a Abs. 2 Z 2 die Wortgruppe „das seinen“ durch die Wortgruppe „die ihren“ ersetzt.

28. In Art. 17, Z 15 lautet § 76 Abs. 2 Z 2:

„2. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;“

29. In Art. 17, Z 16 lautet § 76 Abs. 2 Z 8:

„8. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1;“

30. In den Art. 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 bis 19 werden die Verweise „Verordnung (EU) Nr. xxx/2013“, „Verordnung (EU) Nr. xx/2013“, „Verordnung (EU) Nr. 2013/xx/EU“, „Verordnung (EU) 2013“ oder „Verordnung (EU) Nr. XX/2013“ jeweils durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

31. In den Art. 2, 4 bis 7, 9, 11, 16 und 17 werden die Verweise „Richtlinie 2013/xx/EU“, „Richtlinie 2013/xx/EU“, „Richtlinie 2013/XX/EU“ oder „Richtlinie 2013/XX/EU“ jeweils durch den Verweis „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1, 13, 14, 16 bis 22, 25, 26 und 28 bis 31: Hiermit werden nach erfolgter Veröffentlichung der entsprechenden EU-Rechtsakte im Amtsblatt der EU die Verweise in den nationalen Gesetzen angepasst.

Zu Z 2 und 3: In § 21a Abs. 4 wird eine sprachliche Ergänzung vorgenommen, um die Sinnhaftigkeit der Bestimmung sicherzustellen und ein Redaktionsversehen entfernt. In § 21a Abs. 5 wird eine redaktionelle Änderung (durchgehend einheitliche Terminologie) vorgenommen.

Zu Z 4, 5 und 9 bis 12: Hiermit werden redaktionelle Fehler (Tipp- und Verweisfehler, Wiedereinfügung eines Satzteiles in § 73a) beseitigt.

Zu Z 6 bis 8 und 15: Aufgrund des Beschlusses der Regierungsvorlage mit einfacher Mehrheit waren die Formulierungen entsprechend anzupassen.

 


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