Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 129

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5. Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehen­den Mitteln begrenzt:

Burgenland 2,88%

Kärnten 6,43%

Niederösterreich 16,84%

Oberösterreich 16,04%

Salzburg 6,32%

Steiermark 13,38%

Tirol 7,80%

Vorarlberg 4,24%

Wien 26,07%

6. Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.

7. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spä­testens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund hat den Zweckzuschuss bis spätestens 31. Dezember 2015 zu überweisen.

8. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.“

*****

Der Antrag ist allen Klubs bereits vor längerer Zeit zugegangen und bekannt. Inhaltlich erläutert wurde er ja bereits von Kolleginnen beziehungsweise Kollegen. Ich würde ersuchen, dass man solche Anträge der Einfachheit halber, wenn es die Geschäfts­ordnung verlangt, kopiert. Dann ersparen wir uns das Vorlesen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP. – Abg. Dolinschek: Ich habe nichts verstanden!)

13.54


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden (2440 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (2519 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

1a. In § 9 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2013 weitere 47,5 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996;“

 


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