2. In Artikel 1 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
9a. Nach § 23 Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 276 Millionen Euro:
1. Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014
a) sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau
b) als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime) als im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011 zusichern.
2. Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.
3. Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrgeschoßbau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barrierefreies Bauen entspricht.
4. Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).
5. Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehenden Mitteln begrenzt:
Burgenland 2,88%
Kärnten 6,43%
Niederösterreich 16,84%
Oberösterreich 16,04%
Salzburg 6,32%
Steiermark 13,38%
Tirol 7,80%
Vorarlberg 4,24%
Wien 26,07%
6. Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.
7. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spätestens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund hat den Zweckzuschuss bis spätestens 31. Dezember 2015 zu überweisen.
8. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.“
Erläuterung
Zur Änderung des § 9 Abs. 2 FAG 2008 (Dotierung des Katastrophenfonds):
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