Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 141

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Wie gesagt, ich wünsche Ihnen allen alles Gute. Meiner SPÖ wünsche ich natürlich bei den nächsten Wahlen einen sehr schönen Wahlerfolg.

In diesem Sinne ein herzliches Dankeschön. Auf Wiedersehen! (Allgemeiner Beifall.)

14.22


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben in seinen Grundzügen erläuterte Antrag ist ebenfalls sehr umfangreich und wird gerade gemäß § 58 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt. Er ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird (2439 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (2475 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Die Z 10 wird auf Z 12 und die Z 11 auf Z 15 um nummeriert.

2. Nach der Z 9 werden folgende Z 10 und 11 eingefügt:

„10. § 1 Abs. 9 2. Satz lautet:

„Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.““

11. § 1 Abs. 10 lautet: 

„(10)Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.““

3. Nach der Z 12 werden folgende Z 13 und 14 eingefügt:

„13. In § 1 Abs. 15 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters gehört den Unterausschüssen ein vom Budgetdienst des Parlaments benannter Vertreter mit beratender Stimme an.“

14. Nach § 1 Abs 15 wird folgender Abs. 15a eingefügt:

„(15a) Anfragen des Fiskalrats zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften in angemesserener Frist zu beantworten. Statistik Austria stellt Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und die Berichte über die Haus­haltesergebnisse gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 elektronisch und auf Anfrage zur Verfügung.““

4. Nach Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

„14a. Nach § 1 wird § 1a eingefügt:

§ 1a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechts­spezifische Form zu verwenden.““

5. In Z 15 lautet in § 2 Abs. 4 der erste Satz:

 


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