3. für die Vertretung eines an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Vertragslehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrpersonen im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, Koordination von Unterrichtsprojekten, Koordination der Bildungsstandardüberprüfungen, Durchführung der Standardisierten Reife- und Diplomprüfungen, Betreuung von Vorwissenschaftlichen Arbeiten, Tätigkeit für Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Schul- oder Klassenforen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden der Vertragslehrperson vorzusehen.
Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme einer Vertragslehrperson an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
Die für eine Lehrkraft innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend."
8. In Artikel 5 Ziffer 2 wird nach §40a Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Informationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG."
9. In Artikel 5 Ziffer 2 lautet § 13 wie folgt:
"§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer."
10. In Artikel 5 Ziffer 2 entfällt § 22.
11. In Artikel 7 Ziffer 2 lautet §8 Absatz 3 wie folgt:
"(3) Die Jahresnorm für Landesvertragslehrpersonen entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist
1.für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
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