"(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Informationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG."
4. In Artikel 2 Ziffer 9 lautet § 43 wie folgt:
"§ 43. Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer."
5. In Artikel 2 Ziffer 9 entfällt § 46e.
6. In Artikel 5 Ziffer 2 lautet §8 Absatz 3 wie folgt:
"(3) Die Jahresnorm für Landesvertragslehrpersonen entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist
1.für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten und
3. für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrperson aufzuteilen (Diensteinteilung).
Für eine Landesvertragslehrperson gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich ab dem 26. Anrechenbaren Dienstjahr um 40 Stunden auf 1736 Jahresarbeitsstunden.
Diese festgesetzte Jahresnorm entspricht den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 776 (bzw. 1736) Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.
Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese schriftlich festzulegen. Wird eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren."
7. In Artikel 5 Ziffer 2 wird nach §8 Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jeder Landesvertragslehrperson obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes , für die Klassenführung und für die Studienkoordination (Abendschulen)
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