Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung / Seite 188

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3. für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrperson aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Vertragslehrperson gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich ab dem 26. Anrechenbaren Dienstjahr um 40 Stunden auf 1736 Jahresarbeitsstunden.

Diese festgesetzte Jahresnorm entspricht den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 776 (bzw. 1736) Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.

Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese schriftlich festzulegen. Wird eine vollbeschäftigte Vertragslehrperson nicht wäh­rend des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die Jahresstunden der Verwen­dungsdauer entsprechend zu aliquotieren."

2. In Artikel 2 Ziffer 9 wird nach §40a Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jeder Vertrags­lehrperson obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht,

2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes , für die Klassenführung und für die Studienkoordination (Abendschulen)

3. für die Vertretung eines an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Vertragslehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler,

4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusam­men­hang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrpersonen im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, Koordination von Unterrichtsprojekten, Koordination der Bildungsstandardüberprüfungen, Durchführung der Standardisierten Reife- und Diplomprüfungen, Betreuung von Vorwissenschaft­lichen Arbeiten, Tätigkeit für Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Schul- oder Klassenforen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden der Vertragslehrperson vorzu­sehen.

Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme einer Vertragslehrperson an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveran­staltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

Die für eine Lehrkraft innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichts­verpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend."

3. In Artikel 2 Ziffer 9 wird nach §40a Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

 


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