Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung / Seite 187

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das ist richtig, Herr Kollege Mayer, dazu stehen wir – längere Anwesenheitszeit, aber nicht längere Unterrichtszeit.

Wir Grüne haben unser Motto mit Bedacht gewählt: Kein Kind zurücklassen! – Eine Empfehlung an die Regierung. (Beifall bei den Grünen.)

18.29


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Walser, Kolleginnen und Kollegen wurde von Herrn Abgeordnetem Walser in seinen Eck- und Kernpunkten erläutert, und aufgrund dessen, dass er sehr lang ist, lasse ich gemäß § 53 Abs. 4 diesen Antrag zur Verteilung bringen. Er steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Dr. Matthias Strolz, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Georg Vetter, Kolleginnen und Kollegen die Regierungsvorlage 1 d.B. Bundes­gesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landes­vertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrper­sonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst)

Antrag

Der Verfassungsausschuss wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, 1 d.B. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertrags­lehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Ziffer 9 lautet §40a Absatz 3 wie folgt:

"(3) Die Jahresnorm für Vertragslehrpersonen entspricht der in den bundesgesetz­lichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechen­den Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist

1.für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichts­pflichten als berücksichtigt gelten,

2. für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, indivi­duelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungs­berechtigten , und

 


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