Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 128

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

c) der Betrag „150 €“ in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 durch den Betrag „153 €“ ersetzt,

              d) der Betrag „300 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „306,1 €“ ersetzt,

              e) der Betrag „450 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „459,1 €“ ersetzt,

              f) der Betrag „400,0 €“ in Abs. 11 durch den Betrag „408,1 €“ ersetzt,

              g) der Betrag „600,0 €“ in Abs. 11 durch den Betrag „612,1 €“ ersetzt,

              h) der Betrag „720,0 €“ in Abs. 11 durch den Betrag „734,5 €“ ersetzt.

14c. Die Tabelle in § 46b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 erhält folgende Fassung:

Funktions-
dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion
zur Kategorie

 

A

B

C

D

 

Euro

bis zu 5 Jahre

612,1

1.071,2

1.275,3

1.479,3

mehr als 5 Jahre

714,1

1.275,3

1.479,3

1.683,3

14d. In § 46c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden er­setzt:

a) der Betrag „700,0 €“ in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a durch den Be­trag „714,1 €“,

b) der Betrag „850,0 €“ in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b durch den Be­trag „867,2 €“,

              c) der Betrag „300,0 €“ in Abs. 2 Z 4 lit. a durch den Betrag „306,1 €“,

              d) der Betrag „450,0 €“ in Abs. 2 Z 4 lit. b durch den Betrag „459,1 €“.

14e. In § 46e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden ersetzt:

              a) der Betrag „24,0 €“ durch den Betrag „24,5 €“,

              b) der Betrag „30,0 €“ durch den Betrag „30,6 €“,

              c) der Betrag „12,0 €“ durch den Betrag „12,2 €“.

14f. In § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird der Betrag „33,4 €“ durch den Betrag „34,1 €“ ersetzt.

14g. In § 47a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird der Betrag „36 €“ durch den Betrag „36,7 €“ ersetzt.

14h. In § 47a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird der Betrag „180 €“ durch den Betrag „183,6 €“ ersetzt.

14i. In § 47b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden ersetzt:

              a) der Betrag „187,7 €“ in Z 1 durch den Betrag „191,5 €“,

              b) der Betrag „24,0 €“ in Z 2 durch den Betrag „24,5 €“.“

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite