Die finanzielle Absicherung der Bühnengesellschaften als Voraussetzung für die Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags
Das Burgtheater selbst verfügt nicht über eine interne Revision.
Gemäß des Public Corporate Governance Kodex des Bundes bestehen hinsichtlich des Controllings folgende zwingende Bestimmungen:
7 Rechte und Pflichten der Anteilseigner
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7.7.1
Die Obersten Verwaltungsorgane des Bundes haben bei Unternehmen, bei denen sie die Funktion des Anteilseigners wahrnehmen, ein Finanz- und Beteiligungscontrolling gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 319/2002, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Sie haben vorzusorgen, dass bei den Unternehmen diesen Richtlinien entsprechend eine Controlling-Berichterstattung durchgeführt wird.
7.7.2
Die Unternehmen des Bundes haben in Bezug auf ihre Tochtergesellschaften ein entsprechendes Beteiligungscontrolling, welches auch das Risikocontrolling umfasst, und das Bundesministerium für Finanzen darüber hinaus ein Finanzcontrolling einzurichten und durchzuführen.
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8 Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Überwachungsorgan
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8.1.1 Basis des Zusammenwirkens
Geschäftsleitung und Überwachungsorgan arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen
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8.1.5 Informationspflichten der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung informiert von sich aus das Überwachungsorgan regelmäßig,
zeitnah und umfassend über
8.1.5.1 alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung,
der Risikolage, des Risikomanagements;
8.1.5.2 die Überwachung der Einhaltung der für das Unternehmen geltenden Regelungen;
8.1.5.3 für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds;
8.1.5.4 alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen.8.3 Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans
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8.3 Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung
und des Überwachungsorgans
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