Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 134

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Die finanzielle Absicherung der Bühnengesellschaften als Voraussetzung für die Erfül­lung ihres kulturpolitischen Auftrags

Das Burgtheater selbst verfügt nicht über eine interne Revision.

Gemäß des Public Corporate Governance Kodex des Bundes bestehen hinsichtlich des Controllings folgende zwingende Bestimmungen:

7 Rechte und Pflichten der Anteilseigner

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7.7.1

Die Obersten Verwaltungsorgane des Bundes haben bei Unternehmen, bei denen sie die Funktion des Anteilseigners wahrnehmen, ein Finanz- und Beteiligungscontrolling gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 319/2002, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Sie haben vorzusorgen, dass bei den Unternehmen diesen Richtlinien entsprechend eine Controlling-Berichterstattung durchgeführt wird.

7.7.2

Die Unternehmen des Bundes haben in Bezug auf ihre Tochtergesellschaften ein ent­sprechendes Beteiligungscontrolling, welches auch das Risikocontrolling umfasst, und das Bundesministerium für Finanzen darüber hinaus ein Finanzcontrolling einzurichten und durchzuführen.

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8 Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Überwachungsorgan

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8.1.1 Basis des Zusammenwirkens

Geschäftsleitung und Überwachungsorgan arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen

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8.1.5 Informationspflichten der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung informiert von sich aus das Überwachungsorgan regelmäßig,

zeitnah und umfassend über

8.1.5.1 alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsent­wicklung,

der Risikolage, des Risikomanagements;

8.1.5.2 die Überwachung der Einhaltung der für das Unternehmen geltenden Rege­lungen;

8.1.5.3 für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Um­felds;

8.1.5.4 alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen.8.3 Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans

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8.3 Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung

und des Überwachungsorgans

 


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