Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 135

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8.3.1 Sorgfaltsmaßstab

Geschäftsleitung und Überwachungsorgan haben bei sonstiger Schadenersatzpflicht gegenüber dem Unternehmen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge­schäftsmannes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuwenden.

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9 Geschäftsleitung

9.1 Aufgaben und Zuständigkeit

[]

9.1.4 Vorsorge für Risikomanagement und Risikocontrolling

Die Geschäftsleitung sorgt im Unternehmen für

9.1.4.1 ein angemessenes Risikomanagement und -controlling sowie

9.1.4.2 eine angemessene Korruptionsprävention.

[]

9.4 Widerruf der Bestellung zum Mitglied der

Geschäftsleitung

9.4.1 Widerrufsgründe

Der Widerruf der Bestellung eines Mitglieds der Geschäftsleitung ist zu jeder Zeit aus wichtigen Gründen, unbeschadet etwaiger Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag, zu­lässig. Der Widerruf und die Gründe hierfür sind schriftlich zu dokumentieren.

Das mit dem Defizit einhergehende offensichtliche Planungs- und Kontrollversagen wirft grundsätzliche Zweifel an den derzeitigen Strukturen des Burgtheaters und der Bundestheater Holding auf. So lautet die Eigendarstellung der Bundestheater-Holding auf deren Webseite:

Als Konzernspitze achtet sie wie jede gute (Konzern-)Mutter auf das Miteinander, Für­einander und Zueinander ihrer Töchter. Dabei sind die Aufgaben der schlanken Orga­nisation vielgestaltig: Verwaltungs- und Bauangelegenheiten, finanzielles Controlling, juristische Beratung, Verhandeln und Abschließen von Kollektivverträgen... Wichtige Aufgaben, die den Häusern abgenommen werden, um ihnen die Freiheit zu geben, sich auf ihre Funktion als Kunstvermittler zu konzentrieren.

Auch in der rechtlichen Evaluierung des Bundestheaterkonzerns 2011 durch das BMUKK wurde diese Einschätzung unterstrichen. So hieß es damals, der Grund für die Wahl der rechtlichen Konstruktion der Ausgliederung (also Bühnen-GmbHs unter dem Dach der Bundestheater Holding) sei das kaufmännische Durchgriffsrecht vom Ministerium abwärts bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der künstlerischen Freiheit der Bühnen. „Das Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern seitens der Gesellschafter stellt ein wesentliches Instrument zur Wahrnehmung der Ministerialverantwortung dar“ (Recht­liche Evaluierung des Bundestheater Konzerns KWR 2011, S. 15).

Die aktuelle Causa zeigt, dass der kaufmännische Durchgriff vollends versagt haben muss.

Falls die Art und Weise sowie die finanziellen Bedingungen, unter denen das Burg­theater kaufmännisch geleitet wird, erst durch den jüngsten Skandal der Holding und dem BMUKK bekannt geworden sind, erfüllt die Bundestheater-Holding ihren Haupt­zweck, die Kontroll- und Planungsfunktion, aber auch die strategische Leitung, offen­sichtlich nicht.

 


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