Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 72

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Durch die Nichtanpassung der Progressionsstufen hat sich der Finanzminister im Vor­jahr 2,24 Milliarden € geholt, heuer werden es 2,65 Milliarden sein. Das ist eine Steu­ererhöhung ohne Parlamentsbeschluss!

Herr Vizekanzler, wenn man jemandem etwas wegnimmt, dann muss man es letzten Endes auch wieder zurückgeben. Da stellt sich nicht die Frage, ob man sich das leisten kann oder nicht. Und wenn man den Steuerzahlern Milliarden über die kalte Progres­sion wegnimmt, dann muss man den Steuerzahlern letzten Endes das Geld wieder zu­rückgeben.

Fantasieloser ist da nur noch die SPÖ, welche die Bürger mit neuen Steuern entlasten möchte.

Wir fordern daher eine Senkung des Einstiegssteuersatzes auf 25 Prozent, eine lau­fende Anpassung der Progressionsstufen an die Inflation, eine Senkung der Sozialab­gaben und auch der Lohnnebenkosten. Mehr Netto vom Brutto, aber nicht über neue Steuern, wie sich das die SPÖ vorstellt, sondern über eine Strukturreform und eine Senkung der Staatsausgaben. (Beifall bei der FPÖ.)

Im Budgetbegleitgesetz 2014 sind keine Entlastungen für den Steuerzahler vorgese­hen, weshalb wir auch diesem Gesetz unsere Zustimmung verweigern.

Herr Finanzminister! Ich fordere Sie auf, geben Sie dem Steuerzahler das zurück, was Sie ihm durch die kalte Progression laufend wegnehmen! (Beifall bei der FPÖ.)

12.09


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Fuchs eingebrachte Ab­änderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag wurde vom Herrn Abgeordneten in seinen Grundzügen erläutert und wird aufgrund seines Umfanges vervielfältigt und im Saal verteilt werden.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter zur Regierungsvorla­ge betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987 geän­dert wird, 101 d.B.

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuer­gesetz 1987 geändert wird, 101 d.B., wird wie folgt geändert:

 „I. Litera a) in Ziffer 1 lautet:

„a) In Z 2 wird im ersten Satz der Verweis „§ 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 Z 1 lit. a oder b oder c oder Z 2 lit. a oder b oder c“ ersetzt, der Betrag „365 000 Euro“ durch den Betrag „500 000 Euro“ ersetzt und folgender zweite Satz ein­gefügt:

„Ein unentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung für den Erwerb eines land- und forstwirt­schaftlichen Grundstückes (§ 4 Abs. 2 Z 2) geringer ist als der einfache Einheitswert des Grundstückes, im Übrigen geringer ist als der dreifache Einheitswert des Grund­stückes oder 30% des gemeinen Wertes des Grundstückes, wenn dieser nachgewie­sen wird.“

II. Ziffer 2 lautet:

2. § 4 lautet samt Überschrift:

 


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