Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 74

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tragung eines Grundstückes (des Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögens) unter Le­benden bzw im Erbfall, bei Übertragung im Rahmen eines Vermächtnisses bzw in Er­füllung eines Pflichtteilsanspruches im Familienkreis beschränkt; nicht enthalten ist allerdings ein Verweis auf § 4 Abs 2 Z 1 lit c bzw Z 2 lit c GrEStG (Vereinigung bzw Übergang aller Anteile).

Nach der derzeitigen Rechtslage sind somit nur (betriebliche) Grundstücke durch den Freibetrag begünstigt, wenn ein Einzelunternehmen unentgeltlich übertragen wird; be­findet sich allerdings das (betriebliche) Grundstück in einer GmbH, so ist die unent­geltliche Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile bzw die Anteilsvereinigung im Hinblick auf das (betriebliche) Grundstück nicht begünstigt. Diese unterschiedliche Be­handlung ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und stellt eine Diskrimi­nierung der Rechtsform der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen dar.

Durch den Verweis auf lit c soll der Betriebsfreibetrag nunmehr auch auf die Übertra­gung eines Grundstückes im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung sämtlicher Ge­sellschaftsanteile an einer GmbH bzw der Anteilsvereinigung zur Anwendung kommen und die Diskriminierung der Rechtsform der GmbH beseitigt werden.

2. Der Freibetrag für die Unternehmensübertragung wurde ursprünglich in § 15a ErbStG iHv 5 Mio Schilling im Jahr 2000 eingeführt und mit dem Schenkungsmeldege­setz 2008 - SchenkMG 2008 (BGBl I 2008/85) in § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG in unverän­derter Höhe (365.000 Euro) übernommen.

Eine Wertanpassung des Freibetrages soll nunmehr auf zumindest 500.000 Euro vor­genommen werden, was insbesondere durch die Entwicklung der Immobilienpreise in den letzten Jahren mehr als gerechtfertigt erscheint.

Zum § 4:

Die Neuformulierung des § 4 GrEStG stellt grundsätzlich auf die Bestimmung des
§ 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG) ab. Allerdings sind in § 26a Abs 1 Z 2 GGG we­sentliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge, nämlich Betriebs- und Umgründungsvor­gänge ebenfalls begünstigt, die nicht alle im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) er­fasst sind.

Zwar sind jene gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, die bereits unter das UmgrStG fal­len, mit dem zweifachen Einheitswert begünstigt, jedoch sollten auch alle Vorgänge, die unter § 26a Abs 1 Z 2 GGG, aber nicht unter das UmgrStG fallen, von der Begüns­tigung erfasst werden. Dies ist einerseits erforderlich, da solche Transaktionen inner­halb von Unternehmensgruppen aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und keinesfalls mit einer hohen Grunderwerbsteuer belastet werden sollen, anderer­seits um den gewünschten Gleichklang mit § 26a GGG herzustellen. Anwendungsfälle sind zB die Übertragung eines Grundstückes an die Gesellschaft durch den Gesell­schafter, um das Eigenkapital (zB bei Sanierungsbemühungen) zu stärken oder Grund­stücksabspaltungen in Industriekonzernen, um das Grundstück durch eine andere Kon­zerngesellschaft zu nutzen (zB eine neue Industrieanlage zu errichten).

Ziel dieser Begünstigung sollte sein, unternehmenspolitisch notwendige Umstrukturie­rungen, bei denen Grundstücke involviert sind, nicht unnötig zu verteuern und die bis­her umstrukturierungsfreundliche Rechtslage auch bei der Grunderwerbsteuer fortzu­führen.

Grundstückstransaktionen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und innerhalb von Konzernen sollten daher genauso (weiterhin) begünstigt werden wie Grundstückstrans­aktionen innerhalb der Familie. Dies auch um so mehr als sich die Bundesregierung der Erhöhung der Attraktivität des Standortes Österreich verschrieben hat.

 


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