tragung eines Grundstückes (des Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögens) unter Lebenden bzw im Erbfall, bei Übertragung im Rahmen eines Vermächtnisses bzw in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches im Familienkreis beschränkt; nicht enthalten ist allerdings ein Verweis auf § 4 Abs 2 Z 1 lit c bzw Z 2 lit c GrEStG (Vereinigung bzw Übergang aller Anteile).
Nach der derzeitigen Rechtslage sind somit nur (betriebliche) Grundstücke durch den Freibetrag begünstigt, wenn ein Einzelunternehmen unentgeltlich übertragen wird; befindet sich allerdings das (betriebliche) Grundstück in einer GmbH, so ist die unentgeltliche Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile bzw die Anteilsvereinigung im Hinblick auf das (betriebliche) Grundstück nicht begünstigt. Diese unterschiedliche Behandlung ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und stellt eine Diskriminierung der Rechtsform der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen dar.
Durch den Verweis auf lit c soll der Betriebsfreibetrag nunmehr auch auf die Übertragung eines Grundstückes im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an einer GmbH bzw der Anteilsvereinigung zur Anwendung kommen und die Diskriminierung der Rechtsform der GmbH beseitigt werden.
2. Der Freibetrag für die Unternehmensübertragung wurde ursprünglich in § 15a ErbStG iHv 5 Mio Schilling im Jahr 2000 eingeführt und mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 - SchenkMG 2008 (BGBl I 2008/85) in § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG in unveränderter Höhe (365.000 Euro) übernommen.
Eine Wertanpassung des Freibetrages soll nunmehr auf zumindest 500.000 Euro vorgenommen werden, was insbesondere durch die Entwicklung der Immobilienpreise in den letzten Jahren mehr als gerechtfertigt erscheint.
Zum § 4:
Die Neuformulierung des § 4 GrEStG stellt
grundsätzlich auf die Bestimmung des
§ 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG) ab. Allerdings sind in § 26a
Abs 1 Z 2 GGG wesentliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge,
nämlich Betriebs- und Umgründungsvorgänge ebenfalls
begünstigt, die nicht alle im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) erfasst
sind.
Zwar sind jene gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, die bereits unter das UmgrStG fallen, mit dem zweifachen Einheitswert begünstigt, jedoch sollten auch alle Vorgänge, die unter § 26a Abs 1 Z 2 GGG, aber nicht unter das UmgrStG fallen, von der Begünstigung erfasst werden. Dies ist einerseits erforderlich, da solche Transaktionen innerhalb von Unternehmensgruppen aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und keinesfalls mit einer hohen Grunderwerbsteuer belastet werden sollen, andererseits um den gewünschten Gleichklang mit § 26a GGG herzustellen. Anwendungsfälle sind zB die Übertragung eines Grundstückes an die Gesellschaft durch den Gesellschafter, um das Eigenkapital (zB bei Sanierungsbemühungen) zu stärken oder Grundstücksabspaltungen in Industriekonzernen, um das Grundstück durch eine andere Konzerngesellschaft zu nutzen (zB eine neue Industrieanlage zu errichten).
Ziel dieser Begünstigung sollte sein, unternehmenspolitisch notwendige Umstrukturierungen, bei denen Grundstücke involviert sind, nicht unnötig zu verteuern und die bisher umstrukturierungsfreundliche Rechtslage auch bei der Grunderwerbsteuer fortzuführen.
Grundstückstransaktionen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und innerhalb von Konzernen sollten daher genauso (weiterhin) begünstigt werden wie Grundstückstransaktionen innerhalb der Familie. Dies auch um so mehr als sich die Bundesregierung der Erhöhung der Attraktivität des Standortes Österreich verschrieben hat.
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