Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 81

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akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.“

6. § 32 lautet:

„§ 32. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungsein­richtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis be­treibt oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungs­übertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld­strafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.“

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bildungseinrichtungen, die am 1. Juli 2014 Studien im Sinne des § 27 Abs. 5 an­bieten, haben bis längstens 31. Dezember 2015 die Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 beizubringen.““

Begründung:

Das System der Registrierung, welches sich in der Vergangenheit nicht bewährt hat, soll durch eine Meldepflicht ersetzt werden.

Durch die für grenzüberschreitende Studien, die in Zusammenarbeit mit österreichi­schen Einrichtungen angeboten werden sollen, notwendige Bestätigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) wird dem Ziel Rechnung getragen, eine homogene Qualität des tertiären Bildungssektors in Öster­reich zu gewährleisten.

Die AQ Austria soll Meldestelle für ausländische Bildungseinrichtungen, die Studien in Österreich anbieten, werden.

Bildungseinrichtungen, die im Herkunfts- oder Sitzstaat nicht anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten, ebenso dürfen keine Studien angeboten werden, die im Herkunfts- oder Sitzstaat nicht anerkannt sind.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Cap. – Bitte.

 


11.26.43

Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Ich habe mich un­ter anderem deswegen zu Wort gemeldet, weil ich Mandatar der Hochschülerschaft im Hauptausschuss der Uni Wien und Mandatar der Hochschülerschaft im Zentralaus­schuss war. (Abg. Kickl: Das ist aber schon verjährt!) Ich habe daher das Direktwahl­modell von damals in der Praxis kennengelernt und finde – das möchte ich hier wirklich zum Ausdruck bringen –, dass dieses Direktwahlmodell, das wir heute beschließen, natürlich besser ist.

Es ist deswegen besser, weil es erweitert, weil es demokratischer ist, weil es im pas­siven Wahlrecht eine Erweiterung erfahren hat, weil es die Privatunis miteinbezieht, weil es aber trotzdem beim allgemein politischen Mandat bleibt. Das war eine lange


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