wasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar."
23. In Art. 1 § 16 Abs. 11 Z 3 wird das Wort „befinden“ durch das Wort „stehen“ ersetzt.
24. In Art. 1 § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen."
25. In Art. 1 § 17 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „sechsmonatige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
26. Art. 1 § 17 Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:
„2. eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.“
27. In Art. 1 § 20 Abs. 1 wird das Wort „nahzuweisen“ durch das Wort „nachzuweisen“ ersetzt.
28. Art. 1 § 20 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß § 27.
(4) Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß § 21 zu entrichten.“
29. Art. 1 § 21 lautet:
„Ausgleichsbetrag
§ 21. (1) An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs. 2 festgelegten Wert.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durch-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite