50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.“
15. In Art. 1 § 11 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Gesamtziele im Ausmaß von“ das Wort „mindestens“ und nach dem zweiten Satz der Satz „Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden“ eingefügt.
16. In Art. 1 § 11 erhalten die Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „4“ und „5“; als Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.“
17. In Art. 1 § 13 wird in Abs. 7 nach der Wortfolge „Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24“ die Wortfolge „oder einer anderen geeigneten Stelle“ eingefügt.
18. In Art. 1 § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 1“.
19. In Art. 1 § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „über Energieeinsparcontracting durchzuführen.“ durch die Wortfolge „im Umfang von 125 GWh durchzuführen.“ ersetzt.
20. In Art. 1 § 16 Abs. 3 lauten der erste und zweite Satz:
„Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Abs. 1, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Abs. 1 sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Abs. 1 es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Abs. 2.“
21. Art. 1 § 16 Abs. 7 Z 3 lautet:
„3. für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019“
22. Art. 1 § 16 Abs. 8 lautet:
„(8) Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warm-
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