Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 120

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8. (Verfassungsbestimmung) In Art. 1 § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a wird vor dem Wort „Energieaudit“ das Wort „externes“ eingefügt.

9. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

„b) oder

aa) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder

bb) ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechen­den Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt­management und Umweltbetriebsprüfung oder

cc) ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem

einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu doku­mentieren und aufrechtzuerhalten;“

10. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindes­tens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endver­braucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumin­dest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betref­fenden Maß­nahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienz­maßnah­men und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.“

11. (Verfassungsbestimmung) In Art. 1 § 10 Abs. 2 entfällt das Wort „gemittelten“; im dritten Satz wird nach der Wortfolge „Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem“ die Wortfolge „nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach“ eingefügt.

12. (Verfassungsbestimmung) In Art. 1 § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „31. Jänner“ durch die Wortfolge „14. Februar“ und das Wort „nachzubringen“ durch das Wort „nachzumelden“ ersetzt.

13. (Verfassungsbestimmung) In Art. 1 § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „31. Jänner“ durch die Wortfolge „14. Februar“ ersetzt.

14. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflich­tungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als


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