Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 124

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(8) Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des § 9 in Energie­effizienzmaß­nahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 4 bis Abs. 7 gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalen­derjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätes­tens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausge­schöpft worden sind.“

30. Art. 1 § 24 Abs. 2 Z 14 bis 16 lautet:

„14. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß § 21 geförderten Maßnahmen;

15. Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;

16. Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.“

31. In Art. 1 § 24 Abs. 2 wird nach Z 16 folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.“

32. In Art. 1 § 24 Abs. 5 wird am Ende des fünften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach dem Strichpunkt die Wortfolge „die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben.“ angefügt.

33. Art. 1 § 24 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschafts­prüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.

(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.“

34. In Art. 1 § 25 Abs. 4 wird das Wort „Forschund“ durch das Wort „Forschung“ ersetzt.

35. Art. 1 § 27 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

„1. Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder tech­nische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;

2. die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Förder­gebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geför­derte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbau­förderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung


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