Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 125

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(Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerech­net werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;“

36. Art. 1 § 27 Abs. 4 Z 6 lautet:

„6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienz­maßnahme;

b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.“

37. Art. 1 § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. xxx/2014, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dem Bundesminister für Wissenschaft, For­schung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich über­tragenen Aufgaben erforderlich sind. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen der durch diese Bestimmung betroffenen Parteien im Sinne des § 1 DSG nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.“

38. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 § 31 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

a) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;

b) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.“

39. In Art. 1 § 32 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „neun Monaten“ durch die Wortfolge „elf Monaten“ und im zweiten Satz die Wortfolge „acht Monaten“ durch die Wortfolge „zehn Monaten“ ersetzt.

40. In Art. 1 § 32 Abs. 3 wird dem Absatz der Satz „Nach Maßgabe der unions­rechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus aus­wirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.“ angefügt.

41. In Art. 1 § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „31. Jänner“ durch die Wortfolge „14. Februar“ ersetzt.

42. Art. 1 § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 


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