(Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;“
36. Art. 1 § 27 Abs. 4 Z 6 lautet:
„6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.“
37. Art. 1 § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. xxx/2014, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen der durch diese Bestimmung betroffenen Parteien im Sinne des § 1 DSG nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.“
38. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 § 31 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
a) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
b) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.“
39. In Art. 1 § 32 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „neun Monaten“ durch die Wortfolge „elf Monaten“ und im zweiten Satz die Wortfolge „acht Monaten“ durch die Wortfolge „zehn Monaten“ ersetzt.
40. In Art. 1 § 32 Abs. 3 wird dem Absatz der Satz „Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.“ angefügt.
41. In Art. 1 § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „31. Jänner“ durch die Wortfolge „14. Februar“ ersetzt.
42. Art. 1 § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:
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