Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 126

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„(5) Verordnungen gemäß § 10 Abs. 2, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

43. (Verfassungsbestimmung) In Art. 1 § 33 Abs. 2 wird der Paragraph „§ 18“ durch „§ 16“ ersetzt.

44. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft."

45. Art. 1 Anhang III lit. a und b lautet:

„a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energie­verbrauch für alle eingesetzten Energieträger (zB Rechnungen vom Energiehändler), wobei die ausgewiesenen Mengen – sofern erforderlich – in energetische Einheiten umgerechnet werden müssen, und basieren – sofern vorhanden – auf Lastprofilen (für Strom) bzw. Zähleinrichtungen mit fernübertragbaren Energiewerten;

b) Sie müssen wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß lit. c bis lit. e aufzeigen. Um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich handelt es sich dann, wenn dieser mindestens 10% Anteil am Gesamtenergieverbrauch hat;“

46. Art. 1 Anhang III lit. c erster Absatz lautet:

„c) Sie schließen im Fall gemäß lit. b eine eingehende Prüfung des Energie­verbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247 1 oder entsprechenden Nachfolge­normen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (Ge­bäude­begehung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen."

47. In Art. 1 Anhang III lit. d und lit. e wird jeweils im ersten Satz nach der Wortfolge „Sie schließen“ die Wortfolge „im Fall gemäß lit. b“ eingefügt.

48. In Art. 1 Anhang III lit. g entfällt vor dem Wort „Personen“ das Wort „externen“.

49. In Art. 1 Anhang V entfällt die Wortfolge „(nicht abgedruckt)“.

50. Art. 2 § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchs­berechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschuss­leistung gelten § 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchs­berechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Trans­parenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netz­betreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info


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