Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
51. (Verfassungsbestimmung) Art. 2 § 19 lautet:
„§ 19. (1) Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfen-freiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.“
52. (Verfassungsbestimmung) In Art. 2 § 20 Abs. 2 entfällt nach dem Zitat „§ 7“ der Beistrich und die Wortfolge „§ 19“.
53. In Art. 3 Z 3 wird in § 2 Abs. 2 Z 2 das Wort „Anlagen“ durch das Wort „Projekte“ ersetzt.
54. In Art. 3 lautet Z 13:
„13. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Zusätzlich zu den Bundesmitteln gemäß Abs. 1 sind von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 29 ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß § 12 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, eingerichtet ist, zum 1. Jänner 2015 alle nicht durch gestellte Anträge zweckgebundenen Mittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Falle der Einnahme von Geldern dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.““
55. Art. 4 Z 3 lautet:
„3. § 2 lautet:
„§ 2. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen durch Investitionszuschüsse, soweit diese Anlagen nicht bereits durch andere staatliche Mittel gefördert werden.““
56. In Art. 4 Z 4 entfällt in § 4 nach der Wortfolge „hocheffizienten KWK-Anlagen“ die Wortfolge „auf Basis nichterneuerbarer Energieträger“.
57. In Art. 4 Z 4 wird in § 7 Abs. 3 im zweiten Satz nach der Wortfolge „KWK-Anlagen zu verwenden, die“ die Wortfolge „gewerblich oder“ eingefügt.
58. In Art. 4 Z 4 lautet § 7 Abs. 5:
„(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb auf Basis anderer Bestimmungen, wie beispielsweise gemäß § 25 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß Umweltförderungsgesetz, unterstützt wird, sind von der Zuerkennung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr gewährt werden.“
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