Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 147

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tatsächlich in das Register eingetragen werden. Das ist, glaube ich, ein wichtiger Schritt, der, wie ich auch vielen Gesprächen mit Journalisten entnommen habe, auch von deren Seite positiv aufgenommen wird, weil einfach der Status als Verdächtiger sozusagen noch gar nichts aussagt; das wird sich dann auch herumsprechen. Und erst als Beschuldigter ist man in einer Position, wo man sagen muss, es gibt zumindest ein­mal einen konkreten Anfangsverdacht, und vorher ist das eben noch nicht der Fall.

Jetzt kann man natürlich über die rein semantische Bedeutung der Begriffe „Verdäch­tiger“ und „Beschuldigter“ philosophieren, aber ich denke, dass letztlich der Inhalt die­ses Gesetzes ja auch die Verwendung der Begriffe im Alltag prägen wird, und das wird sich entsprechend einspielen.

Ich habe mir vorhin gerade gedacht: Mein Gott, im üblichen, landläufigen Sprachge­brauch sagt man ja auch oft „die üblichen Verdächtigen“, und das sind nach allgemei­nem Verständnis noch lange keine Beschuldigten. – Also ich glaube, das wird sich ein­spielen und auch diese Differenzierung wird sich entsprechend bewähren.

Ein letzter Punkt betreffend die Objektivität der Verfahrensführung als eines der zentra­len Merkmale einer unabhängigen und objektiven Justiz: Es hat zuletzt Diskussionen über die Unabhängigkeit von Sachverständigen gegeben, die durch die Staatsanwalt­schaft im Vorverfahren bestellt werden und die dann auch vom Gericht in der Haupt­verhandlung herangezogen werden sollten oder sollen. Wir haben speziell diesen Punkt neu geregelt in dieser Novelle. Und wir haben mit dieser Novelle dem betroffe­nen Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, auf die Auswahl des Sachverständigen mehr Einfluss zu nehmen. Es sollen damit die Objektivierung der Bestellung der Sach­verständigen und auch die Rechtsstellung des Beschuldigten in diesem Bereich deut­lich verbessert werden. Ich denke, das wird mit dieser Regelung auch gelingen.

Es ist bereits erwähnt worden: Die Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters wird der Verfahrensbeschleunigung und auch der Steigerung der Qualität von größeren Verfahren dienen. Auch das halte ich für wirklich wichtig.

Und jetzt komme ich zum letzten Punkt, der natürlich der strittigste war, zum Man­datsverfahren. Gerade da – ich möchte das noch einmal sagen – haben wir wirklich viele, viele Anregungen aufgenommen, haben auch auf vieles reagiert, was da an Kritik gekommen ist. Es gab vor allem die Bedenken hinsichtlich der Rechtsstellung von Opfern von Delikten, dass deren Position durch das Mandatsverfahren in irgendeiner Form beeinträchtigt werden könnte. Diesen Bedenken haben wir wirklich Rechnung ge­tragen, auch den Bedenken der Opferschutzeinrichtungen, indem in der jetzt vorliegen­den Form die Opfer die Möglichkeit haben, durch einen Einspruch das Mandatsverfah­ren überhaupt zu torpedieren. Das ist letztlich, glaube ich, eine sehr starke Maßnahme zugunsten der Opfer.

Ich habe damit auch wirklich kein Problem, weil ich davon ausgehe, dass das Man­datsverfahren natürlich eine Verfahrensart sein sollte, die vom Richter nur dann als Lösungsvariante gewählt werden soll, wenn wirklich alles klar ist, auch in Bezug auf die Rechte und Ansprüche der Opfer.

Noch ein kleiner Punkt: Natürlich wird auch das Mandatsverfahren letztlich der Verfah­rensbeschleunigung dienen können. Ich glaube auch nicht, dass es der Diversions­möglichkeit unmittelbar in die Quere kommt und diese beeinträchtigt.

Es ist richtig, dass dieses Mandatsverfahren in der jetzigen Form auf Anregungen von Praktikern beruht. Wir haben mit vielen Bezirksrichtern gesprochen, die es für einen bestimmten Anwendungsbereich gerne wieder gehabt hätten. Und daher glaube ich auch sagen zu können, dass ich eigentlich sehr optimistisch bin, was die praktische Umsetzbarkeit dieser Regelung betrifft. Das ist eine Regelung für die Praxis, unter Be­achtung der entsprechenden rechtsstaatlichen Erfordernisse in Bezug auf die Opfer.

 


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