tatsächlich in das Register eingetragen werden. Das ist, glaube ich, ein wichtiger Schritt, der, wie ich auch vielen Gesprächen mit Journalisten entnommen habe, auch von deren Seite positiv aufgenommen wird, weil einfach der Status als Verdächtiger sozusagen noch gar nichts aussagt; das wird sich dann auch herumsprechen. Und erst als Beschuldigter ist man in einer Position, wo man sagen muss, es gibt zumindest einmal einen konkreten Anfangsverdacht, und vorher ist das eben noch nicht der Fall.
Jetzt kann man natürlich über die rein semantische Bedeutung der Begriffe „Verdächtiger“ und „Beschuldigter“ philosophieren, aber ich denke, dass letztlich der Inhalt dieses Gesetzes ja auch die Verwendung der Begriffe im Alltag prägen wird, und das wird sich entsprechend einspielen.
Ich habe mir vorhin gerade gedacht: Mein Gott, im üblichen, landläufigen Sprachgebrauch sagt man ja auch oft „die üblichen Verdächtigen“, und das sind nach allgemeinem Verständnis noch lange keine Beschuldigten. – Also ich glaube, das wird sich einspielen und auch diese Differenzierung wird sich entsprechend bewähren.
Ein letzter Punkt betreffend die Objektivität der Verfahrensführung als eines der zentralen Merkmale einer unabhängigen und objektiven Justiz: Es hat zuletzt Diskussionen über die Unabhängigkeit von Sachverständigen gegeben, die durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bestellt werden und die dann auch vom Gericht in der Hauptverhandlung herangezogen werden sollten oder sollen. Wir haben speziell diesen Punkt neu geregelt in dieser Novelle. Und wir haben mit dieser Novelle dem betroffenen Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, auf die Auswahl des Sachverständigen mehr Einfluss zu nehmen. Es sollen damit die Objektivierung der Bestellung der Sachverständigen und auch die Rechtsstellung des Beschuldigten in diesem Bereich deutlich verbessert werden. Ich denke, das wird mit dieser Regelung auch gelingen.
Es ist bereits erwähnt worden: Die Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters wird der Verfahrensbeschleunigung und auch der Steigerung der Qualität von größeren Verfahren dienen. Auch das halte ich für wirklich wichtig.
Und jetzt komme ich zum letzten Punkt, der natürlich der strittigste war, zum Mandatsverfahren. Gerade da – ich möchte das noch einmal sagen – haben wir wirklich viele, viele Anregungen aufgenommen, haben auch auf vieles reagiert, was da an Kritik gekommen ist. Es gab vor allem die Bedenken hinsichtlich der Rechtsstellung von Opfern von Delikten, dass deren Position durch das Mandatsverfahren in irgendeiner Form beeinträchtigt werden könnte. Diesen Bedenken haben wir wirklich Rechnung getragen, auch den Bedenken der Opferschutzeinrichtungen, indem in der jetzt vorliegenden Form die Opfer die Möglichkeit haben, durch einen Einspruch das Mandatsverfahren überhaupt zu torpedieren. Das ist letztlich, glaube ich, eine sehr starke Maßnahme zugunsten der Opfer.
Ich habe damit auch wirklich kein Problem, weil ich davon ausgehe, dass das Mandatsverfahren natürlich eine Verfahrensart sein sollte, die vom Richter nur dann als Lösungsvariante gewählt werden soll, wenn wirklich alles klar ist, auch in Bezug auf die Rechte und Ansprüche der Opfer.
Noch ein kleiner Punkt: Natürlich wird auch das Mandatsverfahren letztlich der Verfahrensbeschleunigung dienen können. Ich glaube auch nicht, dass es der Diversionsmöglichkeit unmittelbar in die Quere kommt und diese beeinträchtigt.
Es ist richtig, dass dieses Mandatsverfahren in der jetzigen Form auf Anregungen von Praktikern beruht. Wir haben mit vielen Bezirksrichtern gesprochen, die es für einen bestimmten Anwendungsbereich gerne wieder gehabt hätten. Und daher glaube ich auch sagen zu können, dass ich eigentlich sehr optimistisch bin, was die praktische Umsetzbarkeit dieser Regelung betrifft. Das ist eine Regelung für die Praxis, unter Beachtung der entsprechenden rechtsstaatlichen Erfordernisse in Bezug auf die Opfer.
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