lung? – Das mussten wir ja umsetzen. Die Richtlinie, die im Frühjahr vom Europäischen Gerichtshof gehoben wurde, war ja verpflichtend. Bei Androhung von Sanktionen musste Österreich das umsetzen, und Österreich hat das, ohne die Richtlinie und ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen, auch getan. Wenn wir es nicht getan hätten, dann hätten wir mit den entsprechenden Institutionen auf europäischer Ebene ernsthafte Probleme bekommen.
Das wollte ich schon gesagt haben, weil Sie gemeint haben, man müsste sich dafür entschuldigen. Das ist ein bisschen schwierig, wenn man sich überlegt, dass uns ja letztlich nichts anderes übrig blieb, als diese Richtlinie, die verbindlich ist, umzusetzen. Genau das wurde gemacht. Und jetzt haben wir eine Entscheidung des VfGH. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist noch nicht da. Wenn sie da ist, schauen wir uns das an, und dann werden wir sehen.
Weil Sie auch den Punkt „Verfahrenskostenersatz“ angesprochen haben: Ja, wir erhöhen jetzt einmal den Verteidigerkostenbeitrag ganz generell mit dieser Novelle, was sicherlich schon längst geboten war, das ist mir klar. Aber es ist schon auch einer Erwähnung wert, gerade, weil Sie den Tierschützerprozess angesprochen haben, dass es dort natürlich schon auch Entschädigungszahlungen gab, die deutlich darüber hinausgehen. Diejenigen, die da Verfahrenshilfe bekommen haben, haben an Ersatz für das Jahr 2010 insgesamt immerhin rund 1 Million € bekommen und für das Jahr 2011 800 000 €. Das heißt, es ist nicht so, dass hier nicht auch nennenswerte Entschädigungszahlungen geleistet werden würden.
Das ist im Übrigen völlig unabhängig von allfälligen Amtshaftungsansprüchen, die ich derzeit nicht beurteilen kann und die auch nicht unmittelbar unser Ressort berühren. Das wollte ich gesagt haben. Es ist ja schon so, dass da einiges an Entschädigungen geleistet wird.
Insgesamt geht es in dieser Novelle vor allem um eines, und das ist natürlich ein wichtiges Anliegen: die Verfahrensbeschleunigung. Das ist letztlich auch ein Gebot der Europäischen Menschenrechtskonvention. Überlange Verfahren sind EMRK-widrig, und daher sind wir hier in der Pflicht – aber nicht nur vonseiten der EMRK, sondern auch vonseiten des Hohen Hauses.
Es gibt – Sie erinnern sich daran – die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013, und in dieser Entschließung wurde meine Amtsvorgängerin aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich entsprechende gesetzliche Vorhaben zur Abrundung des Reformwerkes und zur Beseitigung zwischenzeitig sichtbar gewordener Mängel zu unterbreiten, inkludierend auch die Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Verfahrensdauer.
Das heißt, das, was wir hier mit den Maßnahmen zur Beschränkung der Verfahrensdauer machen, ist nichts anderes, als dass ich genau dem folge, was das Parlament zu Recht eingefordert hat, und das kann kein Fehler sein.
Ich glaube, dass diese dreijährige Frist allein schon psychologisch eine gewisse Wirkung ausüben wird. Jeder kennt das. Und im Übrigen kann letztlich ja nichts passieren, denn – und das ist im Entwurf so vorgesehen – wenn es wirklich berechtigte Gründe dafür gibt, dass ein Verfahren länger dauern muss, dann wird das selbstverständlich möglich sein, mit entsprechender gerichtlicher Kontrolle – wie im Vorjahr vom Parlament gefordert.
Aber die vorliegende Novelle verfolgt ja nicht nur das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung, sondern auch das Ziel der Stärkung des Rechtsschutzes der Beteiligten. Was meine ich damit? – Jetzt komme ich auf das zu sprechen, was Herr Kollege Stefan schon erwähnt hat: die Differenzierung zwischen dem bloß Verdächtigen und dem Beschuldigten. Erst der Beschuldigte soll aufgrund einer konkreteren Verdachtslage dann
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