tenersatz zwar verdoppelt, doch reicht auch dieser Betrag noch lange nicht aus um die tatsächlichen Kosten eines längeren Verfahrens annähernd abzudecken. Gerade der kürzlich zu Ende gegangene Tierschützerprozess hat dies eindrucksvoll demonstriert. Die Betroffenen werden dadurch übergebührlich belastet, da sie einerseits das Verfahren selbst bewältigen müssen und anderseits bei erfolgreicher Verteidigung auf den Kosten sitzen bleiben. Als Gebot des Fair-Trials fordern wir somit im Falle des Freispruches eine Erhöhung dieses Kostenersatzes auf die gemäß den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK 2005) verrechenbaren Kosten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den der volle Kostenersatz nach den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte bei Freispruch im Strafverfahren gewährleistet wird.“
*****
Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Herr Bundesminister Dr. Brandstetter zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Bundesminister.
16.23
Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Hohes Haus! Ich danke vorweg für das wirklich sehr konstruktive Gesprächsklima, das wir schon im Justizausschuss gehabt haben. Das hat auch maßgeblich dazu beigetragen, dass wir in der jetzt zur Diskussion stehenden Materie auch wirklich flott vorangekommen sind. Und ich danke auch für die konstruktive Kritik meiner Vorrednerinnen und Vorredner.
Auch ich – das sage ich ganz offen – hätte mir eine längere Begutachtungsfrist gewünscht – das ist schon richtig. Aus verschiedensten Gründen war das einfach faktisch nicht machbar. Ich möchte aber schon darauf hinweisen, dass wir bis zuletzt Änderungen gerne aufgegriffen haben. Wir haben bis zuletzt an diesem Gesetzentwurf gefeilt und haben vieles, was an Kritik und Anregungen gekommen ist, auch tatsächlich umgesetzt. Für mich – ich sage das ganz offen – ist das eigentlich selbstverständlich. Ich komme aus der Wissenschaft, und dort ist es völlig normal und geradezu geboten, dass man sachliche Kritik natürlich entsprechend ernst nimmt und auch umsetzt. Und das haben wir bei diesem Gesetzentwurf wirklich getan, bis hin zu dem Entschließungsantrag, zu dem ich dann noch kurz kommen möchte.
Vorweg, weil es nicht unmittelbar zum eigentlichen Thema gehört, einige Anmerkungen zur Vorratsdatenspeicherung: Lieber Kollege Steinhauser, mein Besuch beim Amtskollegen in Berlin war nicht dadurch motiviert, dass der Verfassungsgerichtshof jetzt unsere Regelung aufgehoben hat. Der Besuch war selbstverständlich, wie Sie sich vorstellen können, schon viel früher vereinbart worden. Wir hatten eben die Notwendigkeit gesehen, uns über einige Vorhaben auf europäischer Ebene, unter anderem auch über die Situation der Vorratsdatenspeicherung, zu unterhalten. Warum? – Weil ja letztlich die europäische Ebene auch für uns maßgebend ist.
In diesem Zusammenhang möchte ich, lieber Kollege Steinhauser, etwas ergänzen – ich schätze Sie als sehr konstruktiven Kritiker sehr, und daher bin ich sicher, dass Sie diesen Punkt einfach nur übersehen oder vergessen haben, aber man muss ihn schon erwähnen –: Wie war denn das mit dieser Vorratsdatenspeicherung, mit dieser Rege-
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