Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 95

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ich auch noch einmal aus dem Gutachten von Professor Öhlinger zitieren. Auch er weist hier auf den Datenschutz hin, der auch juristischen Personen zusteht und auch die Wirtschaftsdaten umfasst. Auch Professor Öhlinger geht davon aus, dass eine Abwägung getroffen werden muss – und hier zitiere ich – zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effizienten parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung (Abg. Brosz: Wo ist die erfolgt? Die Abwägung ist die Nicht-Erwähnung?!) und dem berechtigten Interesse der Betroffenen.

Also ich habe schon immer geglaubt, dass den Grünen der Datenschutz wichtig ist, aber anscheinend ist der Datenschutz nicht wichtig, denn wenn es nach euch ginge, dann müssten wir alles veröffentlichen. Anscheinend hat sich die Einstellung der Grünen zum Datenschutz geändert. (Abg. Moser: Das ist klar in der Verfassung ge­regelt!)

Abschließend möchte ich schon noch appellieren: Vielleicht diskutieren wir über das Interpellationsrecht einmal in Ruhe und finden eine gemeinsame Lösung im Interesse des Parlaments, im Interesse der Kontrolle und natürlich auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. (Beifall bei der SPÖ.)

16.48


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. – Bitte.

 


16.48.31

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Werte Damen und Herren! Als Innenministerin, aber noch viel öfter als Finanzministerin habe ich mich auch auf Artikel 52 B-VG berufen und Fragen zu ausgegliederten Gesellschaften, insbesondere Detailfragen zu deren opera­tiven Handeln, mit dem Hinweis nicht beantwortet, dass das nicht Angelegenheit des Vollzuges, der Arbeit eines Ministers wäre.

Natürlich, der Standort ändert den Standpunkt (Abg. Moser: Na hoffentlich!), und als Parlamentarierin ist mir das Interpellationsrecht auch enorm wichtig. Aber, Herr Zinggl, der Nationalrat und der Bundesrat können derzeit eben nur aufgrund von Artikel 52 die Mitglieder befragen und – Sie wissen das ganz genau – zu den Gegenständen der Vollziehung, und nur zu den Gegenständen der Vollziehung. Wenn es um ausge­lagerte Unternehmungen geht, dann ist das natürlich schmerzhaft, das weiß ich. Auch als Volksanwältin habe ich darunter gelitten, wie die Friedhöfe in Wien ausgelagert worden sind. Ab da habe ich als Volksanwältin die Verwaltung dort nicht mehr kontrol­lieren können. Auch das hat mich geärgert.

Ich weiß es, aber die gesetzliche Lage ist derzeit eben so, dass das Fragerecht nur die Regierung und die ihr unterstehenden Organe in der Privatwirtschaftsverwaltung umfasst, aber nicht das Handeln der Organe. (Abg. Moser: Nein! Die Bundesver­fassung sieht das vor!)

Bezüglich der Bundestheater gibt es natürlich eine Sonderregelung dieses Auskunfts­rechts des Bundeskanzlers und der jeweiligen Minister bezüglich der Aufsichtsrats­beschlüsse. Das ist aber gesetzlich formuliert als Auskunftsrecht, nicht als Auskunfts­pflicht im Hinblick auf eine Listendarstellung, welche Beschlüsse gibt es, et cetera. Der Bundeskanzler und der Minister haben dieses Auskunftsrecht. Die Vertraulichkeit der aufsichtsratlichen Tätigkeit kann dadurch nicht ausgehebelt werden. Dritte können damit die Vertraulichkeit nicht aberkennen, indem sie einfach alles und jedes verlangen und damit die Vertraulichkeit aufheben. (Abg. Moser: Ich brauche mich nur an die Verfassung zu halten!)

 


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