Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 116

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etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht.

Bei EDV- Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Prüfung zur Verfügung zu stellen (§§ 131,132 BAO).“

Nicht nur im betrieblichen Rechnungswesen gilt die Aufbewahrungspflicht für alle rele­vanten Unterlagen, auch müssen Aufzeichnungen bei der Beantragung von Förderun­gen im landwirtschaftlichen Bereich aufbewahrt werden.

In dem von der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Merkblatt für den Herbstan­trag 2014 zum ÖPUL 2015 ist eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für alle für die Förderung relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen vorgesehen.

Auf Seite 16 unter 4.19 des „Merkblatts mit Ausfüllanleitung“ zum ÖPUL 2015 (Herbst­antrag 2014), veröffentlicht durch die Agrarmarkt Austria wird ausgeführt:

 


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