te Belege nach drei Jahren nicht einmal mehr leserlich sind. Das heißt, die Schrift ist verblichen. Das ist für den Kontrolleur nicht einmal nachvollziehbar.
Herr Bundesminister, wie ist das mit den Regelungen bei Betriebsübergaben? Müssen Fördergelder dann von einem Betriebsnachfolger für einen bestimmten Zeitraum, in dem er selbst keine Verantwortung hatte, zurückgezahlt werden? Wir fordern einen Prüfungszeitraum der AMA gleich jenem der Buchhaltung für Finanzen: für Förderungen für das Jahr 2015 späteste Prüfmöglichkeit 2022, Förderjahr 2016 späteste Prüfmöglichkeit 2023 und folgende. Das ist unsere Forderung.
Ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Jannach, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reduktion der ungerechtfertigt langen Aufbewahrungspflichten von Unterlagen im Programm ÖPUL 2015 für Landwirte
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, die Aufbewahrungspflichten aller für die Förderungen im Programm ÖPUL 2015 relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen von derzeit zehn Jahren ab dem Ende des Prüfungszeitraums auf die allgemeinen Aufbewahrungspflichten für Buchhaltungsunterlagen gemäß der Bundesabgabenordnung zu reduzieren.
*****
Danke. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Pirklhuber.)
14.07
Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, es muss „Verpflichtungszeitraum“ statt „Prüfungszeitraum“ heißen, ist das korrekt? (Abg. Walter Rauch – auf dem Weg zu seinem Sitzplatz –: Ist korrekt!)
Damit ist der Antrag ausreichend unterstützt und ordnungsgemäß eingebracht.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Jannach, Doppler, Riemer, W. Rauch und weiterer Abgeordneter
betreffend Reduktion der ungerechtfertigt langen Aufbewahrungspflichten von Unterlagen im Programm ÖPUL 2015 für Landwirte
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über den Grünen Bericht 2014 der Bundesregierung (III-101/359 d.B.), TOP 3, in der 49. Sitzung des Nationalrates in der XXV.GP am 19.11.2014
Auf der Internetseite des Finanzministeriums unter
https://www.bmf.gv.at/steuern/
selbststaendige-unternehmer/betriebliches-rechnungswesen/br-aufbewahrungspflicht.html
kann man zum Thema Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen
(Konten, Belege, etc.) folgendes nachlesen:
„Verschiedene Belege und Dokumente müssen für bestimmte Zeiträume aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
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