Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 239

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5. eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonder­kindergärten, zurückgelegt haben,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzu­lage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgese­henen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehalts­stufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(12) Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Rei­fe- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher

aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt ha­ben,

3. a) als Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder

b) als Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßga­be, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.“

7. In Art. 2 wird nach Z 40 folgende Z 40a eingefügt:

„40a. In § 74 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwen­dungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbar­keit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstun­den im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausge­hender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.““

8. In Art. 2 wird nach Z 54 folgende Z 54a eingefügt:

„54a. In § 91 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgrup­pen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgrup-
pen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die An­wendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Er­klärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

 


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