Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 242

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kleine Daz

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große Daz

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280“

11. In Art. 2 erhält die Z 83 folgende Fassung:

„83. Nach § 169b wird folgender Unterabschnitt J samt Überschriften eingefügt:

„Unterabschnitt J

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bun­desgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Be­amten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Über­leitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Ziel­stufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintre­tenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung erfolgt nach Maßgabe des Überleitungsbetrags. Der Überleitungs­betrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beam­tin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wur­de. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in wel­chem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungs­betrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgeblichen Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Be­amten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2015 das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungs­gruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbe-


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