Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 243

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träge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Bei einer Beamtin oder einem Be­amten einer Dienstklasse ist jener Zeitraum maßgeblich, der für die Vorrückung oder Zeitvorrückung ausgehend vom Zeitpunkt der Ernennung in ihre oder seine Dienstklas­se erforderlich ist. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Ge­haltsstufe angeführte Betrag, so wird das Besoldungsdienstalter ausschließlich mit dem Zeitraum nach Abs. 4 festgesetzt und die Bestimmungen des Abs. 7 werden auf die Beamtin oder den Beamten nicht angewendet.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlän­gert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überlei­tungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Über­leitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer hö­heren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungs­dienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vor­rückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Ge­halts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besol­dungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Über­leitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungs­rechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab Beginn des dem Überleitungs­monat folgenden Monats zugrunde zu legen. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnah­men, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, er­hält sie oder er bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe) eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Bestandteil des Monatsbezugs. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszula­gen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des überge­leiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Über­leitungsstufe

1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,

2. in den Verwendungsgruppen

a) des Allgemeinen Verwaltungsdiensts A 2,

b) des militärischen Diensts M 2,

c) der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

d) des Krankenpflegediensts K 3 und K 4,

e) der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

f) des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,

um sechs Monate und

3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, ei­ner großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage ist einer Vorrückung in die Über-


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