Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 244

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leitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überlei­tung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmo­nats gemäß Abs. 7 verbessert.

(9) Bei einer Beamtin oder einem Beamten mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Über­leitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbe­zugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernen­nung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Plan­stelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums einer späte­ren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zu­grunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwen­dungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Be­messung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Gleichermaßen wird für eine Beamtin oder einen Beamten der Dienstklassen VII, VIII oder IX das Besoldungsdienstalter ermittelt, das sich bei Anwendung der Abs. 1 bis 8 ergeben hätte, wenn sie oder er im Überleitungsmonat in eine neuere Besoldungsgruppe über­geleitet worden wäre. Dieses wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungs­monat vergangenen Zeitraums im Fall einer späteren Überleitung der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe zugrunde gelegt.

(10) Auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubi­läums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(11) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Ver­wendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungs­monat maßgeblich. Es werden übergeleitet:

1.die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen III bis VI,

2.die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtli­chen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienst­klassen VII, VIII und IX,

4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst,

6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassis­tentinnen und Universitätsassistenten,

9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

 


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