Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 245

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10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldeho­heitsverwaltung,

11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewe­sen und

12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

(2) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der durch Zeitvorrückung das Gehalt einer Dienstklasse erreicht hat, ohne in diese ernannt worden zu sein, verbleibt in der Dienst­klasse, in die sie oder er ernannt ist. Die Festsetzung ihres oder seines Besoldungs­dienstalters erfolgt jedoch nach Maßgabe der Dienstklasse, deren Gehalt sie oder er bereits durch Zeitvorrückung erreicht hat.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Er­reichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr I xxx/2015 geltenden Bestimmungen für

1. das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

2. den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in be­stimmter Höhe oder

3. den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe oder eine sonstige Zulage, de­ren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt,

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr I xxx/2015 ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderli­chen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Er­fordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungs­bezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon un­berührt.

(4) Die sich aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 er­gebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Ver­bindung mit § 75 Abs. 11 VBG.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§ 169e. (1) Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Ver­trägen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung, welche auf die in § 169d angeführten Dienstklassen sowie Ver­wendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe an­zuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des § 169d ergebenden Dienst­klassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.

(2) Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Errei­chen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Ver­wendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Errei­chens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2015. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach In­krafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer

 


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