1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,
3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.
(3) Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2015. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,
3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.
(4) Wenn eine Bestimmung nach Abs. 2 oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Abs. 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.
(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.““
12. In Art. 2 Z 84 lautet § 170a samt Überschrift:
„Bezugsanpassung für das Jahr 2015
§ 170a. (1) Die in diesem Bundesgesetz, im
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, im Richter- und
Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 302/1984, im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/2014 und im Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl.
Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014
angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen
angeführten Zulagen und Vergütungen sowie die
Überleitungsbeträge erhöhen sich mit Ausnahme der Beträge
für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens ab 1.
März 2015 um 1,77%, und die Beträge werden sodann auf ganze Euro
aufgerundet.
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