Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 246

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1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,

2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,

3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.

(3) Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhän­gig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Ge­haltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2015. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer

1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,

2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,

3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.

(4) Wenn eine Bestimmung nach Abs. 2 oder 3 auf eine Verweildauer in einer Ge­haltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Abs. 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fas­sung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließ­lich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an des­sen Stelle.““

12. In Art. 2 Z 84 lautet § 170a samt Überschrift:

„Bezugsanpassung für das Jahr 2015

§ 170a. (1) Die in diesem Bundesgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, im Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, im Lan­deslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, im Landesvertragslehrpersonenge­setz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl.
Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütun­gen sowie die Überleitungsbeträge erhöhen sich mit Ausnahme der Beträge für die Be­amtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens ab 1. März 2015 um 1,77%, und die Beträge werden sodann auf ganze Euro aufgerundet.

 


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