(2) Die in vor dem 1. März 2015 abgeschlossenen Sonderverträgen gemäß § 36 VBG vorgesehenen monatlichen Sonderentgelte erhöhen sich, sofern sich deren Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist, ab 1. März 2015 in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2015 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im ersten Satz vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. März 2015 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
13. Art. 2 Z 85 lautet:
„85. Dem § 175 werden folgende Abs. 79 und 80 angefügt:
„(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten in Kraft:
1. § 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,
2. der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
3. § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
4. § 3 Abs. 4, § 12a samt Überschrift,
§ 15 Abs. 3 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4, § 20c samt Überschrift,
§ 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1
und 2, § 30
Abs. 2, § 40a Abs. 4, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3, § 49b,
§ 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 2, § 52 Abs. 8,
§ 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 6, § 59 Abs.
11 und 12, § 60 Abs. 1, § 63b Abs. 1 und 3, § 63c, § 72,
§ 73 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2,
§ 75 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 82 Abs. 1, 2 und 4, § 82a Abs.
1, § 82b Abs. 4, § 83a
Abs. 3, § 83c, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1,
§ 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 und 1a, § 100 Abs. 8, § 103 Abs.
2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 1,
§ 110 samt Überschrift, § 112 Abs. 1, § 117a Abs. 2, §
117b Abs. 1 und 2, § 117c
Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119 samt Überschrift, § 121
Abs. 3 und 7, § 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie
der Entfall der § 28 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, §
48a Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 2,
§ 89 Abs. 2, § 102 samt Überschrift, § 103 Abs. 4, §
107 samt Überschrift, § 109 Abs. 2, § 112k samt
Überschrift, § 114 samt Überschrift, § 117a Abs. 3, §
128 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(80) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.““
14. In Art. 3 Z 33 erhält die Tabelle in § 72 Abs. 1 folgende Fassung:
|
in
der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
|||
|
v1 |
v2 |
v3 |
v4 |
|
|
Euro |
||||
|
1 |
2 468 |
1 830 |
1 627 |
1 521 |
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