Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 249

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16. Art. 3 Z 40 lautet:

„40. Dem § 100 werden folgende Abs. 70 und 71 angefügt:

„(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten in Kraft:

1. die § 46 Abs. 4, § 90k und § 91f sowie der Entfall des § 46 Abs. 2 und 5 und der An­lage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2015;

2. der Entfall der § 18b, § 82 und § 82a jeweils samt Überschrift mit dem der Kundma­chung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;

3. die §§ 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; die­se Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfah­ren nicht mehr anzuwenden;

4. das Inhaltsverzeichnis, § 4b Abs. 3 Z 2, § 11, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift,
§ 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 5 Z 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 42e Abs. 1, § 47e, § 61, § 66 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2 und § 94a samt Überschriften sowie der Entfall der § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2a Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 71 Abs. 3, § 77 samt Über­schrift, § 80a samt Überschrift, § 89 Abs. 5 dritter Satz und der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(71) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.““

Begründung

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen um technische Korrekturen, um die bisherigen Einkommensverhältnisse im Rahmen der Überleitung möglichst getreu zu wahren. So sind etwa Anpassungen beim Gehaltsschema der be­amteten Lehrpersonen und in weiterer Folge auch bei den Zulagen für diese Personen­gruppe notwendig.

Weiters wird der neu eingeführte Referenzbetrag, der unter anderem als Berechnungs­grundlage für zahlreiche Nebengebühren dient, exakter definiert. Klargestellt wird, dass auch die durch Zulagen garantierte bisherige Gehaltshöhe mit 1. März valorisiert wird.

Durch die Änderungen wird auch gesichert, dass Amtstitel, Funktionsstufen und andere Einstufungs-abhängige Ansprüche wie z.B. Reisegebührensätze weiterhin im bisheri­gen Ausmaß zustehen.

Die Besonderheiten des Post- und Fernmeldewesens machen weitere Änderungen not­wendig, da z.B. deren Gehaltsanpassungen unabhängig von jenen des Bundes erfolgen.

Schlussendlich sollen sämtliche Beträge nach der Valorisierung mit 1. März auf ganze Euro aufgerundet werden, um auch Einbußen aus Rundungsvorgängen im Rahmen der Überleitung zu vermeiden.

Unabhängig vom Reformbedarf des Besoldungssystems wird die Opting-Out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit denen sämtliche Mehrleistun­gen als abgegolten gelten, um ein Jahr verlängert. Die 40-Stunden-Obergrenze für die Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden


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