re früheren Pensionsantrittsalters in das ASVG-System überwechseln. Diesem Wechsel soll daher mit den vorliegenden Maßnahmen ein Riegel vorgeschoben werden. (Beifall bei der SPÖ.)
17.13
17.13
Abgeordneter August Wöginger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Der überwiegende Teil dieser vorgeschlagenen Änderungen im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 beruht großteils auf Vorschlägen und Einigungen der Sozialpartner.
Was wird konkret umgesetzt? – Einige Punkte: Es sind zum Großteil administrative Erleichterungen, Vermeidung von Doppelversicherungen, die Aufhebung überholter Bestimmungen, auch allgemeine Rechtsbereinigungen und Klarstellungen sind darin enthalten sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur bundesweiten Ausdehnung des Pilotprojekts Gesundheitsstraße, vor allem im Zusammenhang mit einer einheitlichen und verbindlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit bei arbeitslosen Personen.
Weiters beschließen wir eine Regelung im ASVG, die auch Kollege Spindelberger bereits angesprochen hat und mit der ich mich auch noch kurz beschäftigen möchte, nämlich mit jener, die einen Wechsel von Beamtinnen im pensionsnahen Alter in das ASVG-Versicherungssystem unattraktiv macht. Wie wird dieser Wechsel unattraktiv gemacht? – Der zu zahlende Überweisungsbetrag wird erst nach fünf Jahren rechtswirksam.
Wir haben im Ausschuss auch noch einen Abänderungsantrag beschlossen, der besagt, dass der Austritt aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf des Tages der Kundmachung erklärt werden muss und diese Erklärung erst sechs Monaten nach Kundmachung wirksam wird, es sei denn, der Austritt ist bereits vor dem 1. Juni 2010 erfolgt.
Warum diese starke Eingrenzung und Eindämmung? – Es wurde bereits angesprochen und auch erklärt: Es hätte so für bis zu 15 000 Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete die Möglichkeit bestanden umzusteigen. Worum geht es konkret? – Es geht um die viel diskutierte Langzeitversichertenregelung und darum, dass vor allem im Bereich der Beamtinnen im ASVG bereits mit 55 Jahren ein Pensionsantritt möglich wäre und – teils erfolgreich – versucht wurde umzusteigen, was natürlich gewaltige Mehrkosten für die gesetzliche Pensionsversicherung bedeuten würde, vor allem auch für die Pensionsversicherungsanstalten.
Von dort ist auch die dringende Bitte und Forderung gekommen, dass sich der Gesetzgeber darum annehmen möge, diese Lücke – ich bezeichne es jetzt einmal als Lücke – zu schließen. Es wurde durch die Bundesarbeitskammer eine Resolution eingebracht, damit wir uns ehestmöglich mit dieser Thematik auseinandersetzen. Es wäre einfach ungerecht gegenüber allen Versicherten im ASVG-System, die ihre Beiträge in die Pensionsversicherungsanstalt einzahlen, wenn viel Geld für jemanden aus einem anderen System verwendet werden müsste, weil dieser kurz vor dem Pensionsantritt in dieses System wechselt. – Das ist eigentlich der Hintergrund: dass das unattraktiv gemacht wird beziehungsweise dass es nicht mehr durchgeführt wird.
Ich hoffe auf Verständnis seitens der betroffenen Menschen, denn es muss klar sein, dass man sich, wenn man sein Leben lang in ein System einbezahlt hat, auch an die Richtlinien und Regeln dieses Systems zu halten hat. Deshalb beschließen wir diese Änderung, die ich für sehr wichtig halte – auch um zukünftig das Pensionssystem nachhaltig weiterentwickeln zu können.
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