Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll79. Sitzung / Seite 98

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8. Nach Art. 1 Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:

„19a. Nach § 59 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abweichend vom in Abs. 1 genannten Ausmaß berechnet sich der Hundertsatz der Verzugszinsen

1. für Versicherte und Unternehmen, die der Neuzugangsgrundlage nach § 25 Abs. 4 GSVG unterliegen, sowie für Beitragsrückstände von Versicherten, die regelmäßig kei­ne DienstnehmerInnen beschäftigen aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Eu­ro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich zwei Prozentpunkten

2. für Kleinstunternehmen, die regelmäßig weniger als 10 DienstnehmerInnen beschäf­tigen aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich drei Prozentpunkten.

Die begünstigte Berechnung der Höhe der Verzugszinsen bleibt für Beitragsschulden aus Zeiten, in denen die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen bestanden haben, er­halten, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Feststellung der Beitragsschuld oder Höhe des Beitragszuschlages nicht mehr gegeben sind.

(1b) Abweichend vom in Abs. 1 genannten Ausmaß des Hundertsatzes der Verzugs­zinsen kann der für die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Kran­kenversicherungsträger in der Satzung Bestimmungen zu einem Bonus-Modell festle­gen, mit dem Betriebe bei Bedarf niedrigere als die in Abs. 1 festgelegten Verzugs­zinsen zu entrichten haben oder längere als die Abs. 1 genannte Fälligkeitsfrist in An­spruch nehmen können, sofern sie überwiegend regelmäßig fristgerecht und vollstän­dig ihre Beitragspflichten erfüllen.“

9. Nach Art. 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:

„24a. § 76b Abs. 2 entfällt.“

10. Art. 1 Z 33 lautet:

„33. § 471f lautet:

„§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Beschäftigungsverhältnisse nach dem Dienstleistungsscheckgesetz.“

11. Art. 1 Z 34 lautet:

„34. § 471 g lautet:

„§ 471g. Für eine nach dem Dienstleistungsscheckgesetz beschäftigte Person besteht eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzu­wenden, dass die besondere Formalversicherung

1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;

2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.

Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermo­nate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.“

12. Nach Art. 1 Z 34 werden folgende Z 34a bis 34d eingefügt:

„34a. § 471h Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Vorausset­zungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Ka-


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