8. Nach Art. 1 Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:
„19a. Nach § 59 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Abweichend vom in Abs. 1 genannten Ausmaß berechnet sich der Hundertsatz der Verzugszinsen
1. für Versicherte und Unternehmen, die der Neuzugangsgrundlage nach § 25 Abs. 4 GSVG unterliegen, sowie für Beitragsrückstände von Versicherten, die regelmäßig keine DienstnehmerInnen beschäftigen aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich zwei Prozentpunkten
2. für Kleinstunternehmen, die regelmäßig weniger als 10 DienstnehmerInnen beschäftigen aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich drei Prozentpunkten.
Die begünstigte Berechnung der Höhe der Verzugszinsen bleibt für Beitragsschulden aus Zeiten, in denen die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen bestanden haben, erhalten, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Feststellung der Beitragsschuld oder Höhe des Beitragszuschlages nicht mehr gegeben sind.
(1b) Abweichend vom in Abs. 1 genannten Ausmaß des Hundertsatzes der Verzugszinsen kann der für die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Krankenversicherungsträger in der Satzung Bestimmungen zu einem Bonus-Modell festlegen, mit dem Betriebe bei Bedarf niedrigere als die in Abs. 1 festgelegten Verzugszinsen zu entrichten haben oder längere als die Abs. 1 genannte Fälligkeitsfrist in Anspruch nehmen können, sofern sie überwiegend regelmäßig fristgerecht und vollständig ihre Beitragspflichten erfüllen.“
9. Nach Art. 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:
„24a. § 76b Abs. 2 entfällt.“
10. Art. 1 Z 33 lautet:
„33. § 471f lautet:
„§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Beschäftigungsverhältnisse nach dem Dienstleistungsscheckgesetz.“
11. Art. 1 Z 34 lautet:
„34. § 471 g lautet:
„§ 471g. Für eine nach dem Dienstleistungsscheckgesetz beschäftigte Person besteht eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besondere Formalversicherung
1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.
Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.“
12. Nach Art. 1 Z 34 werden folgende Z 34a bis 34d eingefügt:
„34a. § 471h Abs. 1 lautet:
„(1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Ka-
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