Abänderungsantrag
der Abgeordneten Judith Schwentner, Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (618 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz) (641 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (641 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Z 1 lautet:
„1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Beschäftigungsverhältnis, für das ein Entgelt von höchstens 478,- € im Kalendermonat gebührt, beeinträchtigt nicht den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, eines Rehabilitationsgeldes (§ 143a) einer Invaliditätspension (§ 254), einer Berufsunfähigkeitspension (§ 271) sowie anderer Leistungen, bei denen dies gesetzlich vorgesehen ist.“
2. Art 1 Z 2 lautet:
„2. In § 7 Z 4 entfallen die Worte „wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt“.
3. Nach Art 1 Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
„2a. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2“
2b. § 19a entfällt
2.c. In § 31c Abs. 3 Z 3 entfällt lit. b“
4. In Art. 1 Z 3 wird in § 33 Abs. 1a Z 1 nach dem Wort „Beschäftigungsaufnahme“ die Wortfolge „, die Höhe des vereinbarten Entgelts, das vereinbarte Wochenstundenausmaß“ eingefügt.
5. In Art. 1 Z 5 wird im §34 Abs. 4 das Wort „sechs“ durch „drei“ sowie das Wort „Sechsmonatsfrist“ durch „Dreimonatsfrist“ ersetzt.
6. Nach Art. 1 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
„11a. § 53a wird aufgehoben.“
7. Art. 1 Z 16 lautet:
„16. § 58 Abs. 8 wird aufgehoben.“
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite