Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll79. Sitzung / Seite 97

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Judith Schwentner, Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde zum Be­richt des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (618 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständi­genvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeits­gesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz) (641 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Be­triebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Än­derungsgesetz) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (641 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Z 1 lautet:

„1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Beschäftigungsverhältnis, für das ein Entgelt von höchstens 478,- € im Kalen­dermonat gebührt, beeinträchtigt nicht den Bezug von Leistungen nach dem Arbeits­losenversicherungsgesetz, eines Rehabilitationsgeldes (§ 143a) einer Invaliditätspen­sion (§ 254), einer Berufsunfähigkeitspension (§ 271) sowie anderer Leistungen, bei denen dies gesetzlich vorgesehen ist.“

2. Art 1 Z 2 lautet:

„2. In § 7 Z 4 entfallen die Worte „wenn das ihnen aus einem oder mehreren Be­schäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Ent­gelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt“.

3. Nach Art 1 Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

„2a. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2“

2b. § 19a entfällt

2.c. In § 31c Abs. 3 Z 3 entfällt lit. b“

4. In Art. 1 Z 3 wird in § 33 Abs. 1a Z 1 nach dem Wort „Beschäftigungsaufnahme“ die Wortfolge „, die Höhe des vereinbarten Entgelts, das vereinbarte Wochenstundenaus­maß“ eingefügt.

5. In Art. 1 Z 5 wird im §34 Abs. 4 das Wort „sechs“ durch „drei“ sowie das Wort „Sechs­monatsfrist“ durch „Dreimonatsfrist“ ersetzt.

6. Nach Art. 1 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 53a wird aufgehoben.“

7. Art. 1 Z 16 lautet:

„16. § 58 Abs. 8 wird aufgehoben.“

 


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