17. In Art. 6 Z 3 wird in § 21 Abs. 1 Z 6. letzter Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach folgende Z 7 eingefügt:
„7. Zeiträume, in denen neben dem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz ein Entgelt aus einer oder mehreren Beschäftigungen erzielt wurde, das den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt.“
18. Art. 7 Z 2. lautet:
„2. § 39j Abs 2a entfällt.“
Begründung
Die in Verhandlung stehende Regierungsvorlage stellt hinsichtlich der Umstellung auf eine monatliche Bemessungsgrundlage und die Vereinfachung des Meldewesens einen großen Fortschritt dar. Beides stellt nicht nur eine Vereinfachung und Verbesserung für ArbeitnehmerInnen wie DienstgeberInnen dar, sondern auch einen wichtigen Schritt etwa hinsichtlich der Vereinheitlichung der Sozialversicherung und der Schaffung eines einheitlichen Versicherungsschutzes für alle Menschen in diesem Land dar.
Der vorliegende Abänderungsantrag stellt jedoch auf einige Elemente der Regierungsvorlage ab, die als nicht sinnvoll oder praktikabel erscheinen. Es sind dies:
Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze,
die Verschlechterung der arbeitsrechtlichen Position von ArbeitnehmerInnen auf Grund des Entfalls verschiedener Meldedaten bei der Anmeldung einer Beschäftigung sowie
die unverständlich lange Nachmeldefrist im Meldewesen.
Zur Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
Der von den Regierungsparteien vorgelegte Gesetzesentwurf zur Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze schafft den kontraproduktiven Anreiz, derzeit vollversicherte Erwerbstätigkeit in geringfügige Beschäftigung umzuwandeln. Dadurch werden einerseits die betroffenen ArbeitnehmerInnen geschädigt, die zunehmend Gefahr laufen, aus dem System der sozialen Sicherheit herauszufallen, andererseits aber auch das gesamte Sozialversicherungssystem.
Dies wird unter anderem an der Tatsache deutlich, dass derzeit ein sehr gut verdienender Mensch nach österreichischem Recht für Einkommensteile von über € 155 pro Tag (tägliche Höchstbeitragsgrundlage) keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Zukünftig soll es möglich sein, sogar € 405,- am Tag zu verdienen, ohne dass auch nur ein einziger Euro in die Krankenversicherung, die Pensionsversicherung oder die Arbeitslosenversicherung fließt. Damit werden rechtliche Grauzonen geöffnet, die es für Unternehmen lukrativ machen, Mittel und Wege zu suchen, sich der Entrichtung von ArbeitgeberInnenbeiträge vollständig zu entledigen und etwa auch das Dienstgeberabgabegesetz zu umgehen.
Verschiedene rechtliche Beschäftigungs-Konstruktionen im Bereich Pflege und Betreuung gehen bereits in diese Richtung: Etwa Betreuungsformen, in denen Leistungen in einem Haushalt oder Betrieb nur an einem Tag in der Woche oder im Monat erbracht werden, womit die DienstgeberInnenabgaben vollständig entfallen (und auch das Dienstgeberabgabegesetz nicht mehr wirkt). Die DienstnehmerInnenabgaben sind nachträglich zu entrichten.
Derzeit liegt die Einkommensobergrenze für derartige Konstruktionen bei € 31,17 mal vier (Wochen), also bei € 124,68 im Monat, bei denen sich die BeschäftigerInnen die Sozialversicherungsbeiträge ersparen können. Wird die tägliche Geringfügigkeitsgren-
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