Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 114

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(6) Abs. 4 hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwert­steuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die end­gültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel.

(7) Insoweit gemäß Abs. 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Straf­befreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein.

Bedeckung

§ 9. (1) Verfügen die Konto- oder Depotinhaber nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf einem Konto des meldepflichtigen Kreditinstitutes, so muss dieses den Konto- oder Depotinhabern schriftlich unter Setzung einer Frist von längstens vier Wochen, längstens aber bis zum 29. September 2016, auffordern, einen ausreichen­den Geldbetrag bereitzustellen. Zugleich sind die Konto- oder Depotinhaber auf die Verpflichtung zur Meldung des Kapitalzuflusses hinzuweisen.

(2) Kann das Kreditinstitut wegen fehlender flüssiger Mittel die Einmalzahlung nicht vollständig einbehalten, hat das Kreditinstitut nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 seiner Meldeverpflichtung nach § 6 nachzukommen.

Selbstanzeige

§ 10. (1) Wird Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 meldepflichtig ist, ist insoweit § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG nicht anzuwenden.

(2) Für Selbstanzeigen gemäß Abs. 1 tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. § 29 Abs. 6 FinStrG gilt sinngemäß.“

8. Vor § 11 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen“

9. § 11 lautet samt Überschrift:

„Verordnungsermächtigung

§ 11. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Über­mittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den §§ 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln.“

10. § 12 lautet samt Überschrift:

„Verfahren bei der Abgabenbehörde

§ 12. (1) Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (§ 3) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugs­bekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Auf­sichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.

(2) Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen und im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstraf­gesetzes bleiben davon unberührt.“

 


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