11. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer die Meldepflichten der §§ 3 und 6 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.“
Begründung:
Zu I. (Bankwesengesetz)
Die Verweisanpassung trägt der Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes Rechnung.
Zu II. (Kapitalabfluss-Meldegesetz)
Zu Z 2 bis 4 und 7 (§ 1, 2 und 5 bis 7):
Bereits im Finanzausschuss wurde beschlossen, dass ein weiterer Zweck des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sein soll, Kapitalzuflüsse im Vorfeld des Inkrafttretens der Steuerabkommen mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten steuerlich unentdeckt bleiben würden.
Dazu soll nun ein 2. Teil in das Kapitalabfluss-Meldegesetz eingefügt werden. Der Kreis der Meldepflichtigen (§ 5) entspricht jenem beim Kapitalabfluss. Zudem soll zu Beginn des Gesetzes eine Definition des Kapitalzuflusses eingefügt werden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von 50.000 Euro oder mehr auf Konten natürlicher Personen sowie auf (österreichische) Konten oder Depots liechtensteinischer Stiftungen und stiftungsähnlicher Anstalten. Die Bestimmungen für die Form der Übermittlung entsprechen jenen bei den Kapitalabflüssen.
Um auch Fälle abzudecken, in denen bereits im Vorfeld aufgrund medialer Berichterstattung das Vermögen aus der Schweiz und aus Liechtenstein nach Österreich transferiert wurde, sollen als Meldezeiträume (Verfassungsbestimmung) für Zuflüsse aus der Schweiz das zweite Halbjahr 2011 und das gesamte Jahr 2012 und für Zuflüsse aus Liechtenstein die Jahre 2012 und 2013 festgelegt werden.
Die geplante Meldepflicht für Kapitalzuflüsse steht im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen, da sie lediglich vergangene Zeiträume betrifft und dazu dient, Steuerumgehungen aufzudecken. Die Einschränkung auf Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein erfolgt vor dem Hintergrund der beiden Steuerabkommen und trägt dem Umstand Rechnung, dass für die zu meldenden Zeiträume keine Gruppenanfragen getätigt werden können.
Zu Z 5 (§ 3):
Die Wirtschaftstreuhänder werden hinsichtlich ihrer Anderkonten den Rechtsanwälten und Notaren gleichgestellt.
Zu Z 7 (§§ 8, 9 und 10):
Die Kapitalzufluss-Meldepflicht soll – entsprechend den Steuerabkommen mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein – um die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung ergänzt werden. Dazu soll ein 3. Teil in das Kapitalabfluss-Meldegesetz aufgenommen werden. Die Eckpunkte sind:
Die anonyme Einmalzahlung ist nur in Fällen möglich, in denen meldepflichtige Zuflüsse auf ein Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen Kreditinstitut erfolgt sind. Anders als in den Steuerabkommen kommt die Einmalzahlung nicht vorrangig zur Anwendung, sondern nur wenn der Konto- oder Depotinhaber dies dem Kreditinstitut bis zum 31. März 2016 mitteilt. Besteht keine Geschäftsverbindung mehr zum meldepflichtigen Kreditinstitut, kann eine Einmalzahlung trotzdem erfolgen, wenn vom Konto-
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