Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 145

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c) Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 eine Abgaben-erklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleich­zeitig damit den gemäß lit. a ergangenen Bescheid aufzuheben.

d) Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.“

7. Z 40 lit. b (§ 124b) wird wie folgt geändert:

a) „In Z 292 lit. b wird in beiden Teilstrichen die Wortfolge „Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4“ durch die Wortfolge „Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5“ ersetzt.“

b) „Nach Z 296 wird folgende Z 297 angefügt:

„297. § 3 Abs. 1 Z 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals anzuwenden, wenn

die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,

die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.““

II. Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. In § 24 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„§ 124b Z 268 sowie § 124b Z 296 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinn­gemäß für Körperschaften im Sinne des § 1 anzuwenden.““

III. Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 13 (3. Teil Z 29) wird das Zitat „§ 11 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.

IV. Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

1. In Z 4 lit. a (§ 10 Abs. 2) lautet Z 3 lit. c:

„c) Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheim­gesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen sowie Kinder- und Schülerheimumsätze, die eine Beherbergung umfassen;“

2. In Z 13 (§ 28 Abs. 42) wird in Z 1 folgender Satz angefügt:

„Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Mai 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, ist § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b und lit. c sowie Z 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 weiterhin anzuwenden.“

3. In Z 13 (§ 28 Abs. 42) wird in Z 2 und Z 3 das Wort „April“ jeweils durch das Wort „Mai“ ersetzt und es wird die Wortfolge „31. März 2016“ durch die Wortfolge „30. April 2016“ ersetzt.

V. Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 lit. d (§ 131) lautet Abs. 4:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 131b und bei der Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen unzumutbar wäre und die ordnungs-


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