Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1. In Z 2 lit. d (§ 3 Abs. 1 Z 16b) wird die Wortfolge „und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften“ durch die Wortfolge „und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften“ ersetzt.
2. In Z 2 lit. h (§ 3 Abs. 1 Z 21) erhalten die bisherigen lit. b und c die Bezeichnung lit. c und d, in der neuen lit. d wird der Verweis auf „lit. b“ durch den Verweis auf „lit. c“ ersetzt und es wird folgende lit. b eingefügt:
„b) Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.“
3. Z 2 lit. i (§ 3 Abs. 1 Z 34) lautet:
„i) Es wird folgende Z 34 angefügt:
„34. Die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 24d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.““
4. Z 3 wird wie folgt geändert:
„In lit. d (§ 4 Abs. 12) wird in Z 1 lit. b folgender zweiter Satz eingefügt:
„Stammt der ausgeschüttete Betrag jedoch aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, gilt dieser stets als Einlagenrückzahlung, soweit dieser durch Einlagen (Z 2 lit. b) gedeckt ist.““
5. In Z 10 lit. i (§ 18 Abs. 8) wird in Z 4 lit. a das Wort „Glaubhaftmachung” durch das Wort „Geltendmachung“ ersetzt.
6. In Z 20 (§ 41) lautet Abs. 2:
„(2) 1. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen:
a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.
b) Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
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