Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 147

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„39a. Im § 479d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „7,6 vH“ durch den Ausdruck „8,2%“ ersetzt.“

b) Im § 690 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 42 wird nach dem Ausdruck „447f Abs. 11 Z 1 und 2“ der Ausdruck „ , 479d Abs. 3“ eingefügt.

VII. Art. 14 Teil 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d in der Fassung der Z 2 wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ ersetzt.

b) Die Z 7 lautet:

„7. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 29 wird angefügt:

„29. der geldwerte Vorteil nach § 50 Abs. 3 aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienst­geber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn

a) der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,

b) die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmer/inne/n weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen, und

c) der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung kommt – der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.““

c) Die Z 8 lautet:

„8. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Abs. 3 Z 11 lit. d vom Entgelt liegen vor, wenn

1. die Betreuung ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;

2. das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3. die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landes­gesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehö­rige;

4. der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungs­ein­richtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können;

5. der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Ver­sicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1) oder der Kennnummer der Europäischen Kranken­versicherungskarte (§ 31a Abs. 7) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzun­gen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber


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