einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.““
d) Im § 691 Abs. 1 in der Fassung der Z 11 wird der Ausdruck „sowie Abs. 8“ durch den Ausdruck „sowie Abs. 9“ ersetzt.
VIII. Art. 15 Teil 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 9 entfällt.
b) In der Überschrift zu § 359 in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „Art. 2 Teil 2“ durch den Ausdruck „Art. 15 Teil 2“ ersetzt.
c) Im § 359 Abs. 1 in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „25 Abs. 1, 4 und 4a“ durch den Ausdruck „25 Abs. 1 und 4“ ersetzt.
d) Im § 359 in der Fassung der Z 12 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
ab 1. Jänner 2016 mindestens 706,56 €,
ab 1. Jänner 2018 mindestens 606,36 €,
ab 1. Jänner 2020 mindestens 506,19 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4 bestehen.“
Begründung:
Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Z 1 und Z 7 lit. a (§ 3 Abs. 1 Z 16b und § 124b Z 297):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, steuerfrei sind, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen.
Die im StRefG 2015/2016 in § 3 Abs. 1 Z 16b vorgesehenen Änderungen sollen rückwirkend für Lohn-zahlungszeiträume ab 1. Jänner 2015 gelten.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 21):
Durch die mengenmäßige Einschränkung soll sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiung für den Arbeitnehmer aus kostenlos oder verbilligt erhaltenen Waren oder Dienstleistungen auf den Bereich der Nutzung im Rahmen seiner privaten Lebensführung beschränkt bleibt. Der Arbeitgeber kann daher nur solche Mengen steuerbegünstigt behandeln, wenn sichergestellt ist (zB durch Regelungen im Dienstvertrag),
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