Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 148

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.““

d) Im § 691 Abs. 1 in der Fassung der Z 11 wird der Ausdruck „sowie Abs. 8“ durch den Ausdruck „sowie Abs. 9“ ersetzt.

VIII. Art. 15 Teil 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 9 entfällt.

b) In der Überschrift zu § 359 in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „Art. 2 Teil 2“ durch den Ausdruck „Art. 15 Teil 2“ ersetzt.

c) Im § 359 Abs. 1 in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „25 Abs. 1, 4 und 4a“ durch den Ausdruck „25 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

d) Im § 359 in der Fassung der Z 12 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

ab 1. Jänner 2016       mindestens     706,56 €,

ab 1. Jänner 2018       mindestens     606,36 €,

ab 1. Jänner 2020       mindestens     506,19 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtver­sicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4 bestehen.“

Begründung:

Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und Z 7 lit. a (§ 3 Abs. 1 Z 16b und § 124b Z 297):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs­gesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, steuerfrei sind, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht über­steigen.

Die im StRefG 2015/2016 in § 3 Abs. 1 Z 16b vorgesehenen Änderungen sollen rückwirkend für Lohn-zahlungszeiträume ab 1. Jänner 2015 gelten.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 21):

Durch die mengenmäßige Einschränkung soll sichergestellt werden, dass die Steuer­befreiung für den Arbeitnehmer aus kostenlos oder verbilligt erhaltenen Waren oder Dienstleistungen auf den Bereich der Nutzung im Rahmen seiner privaten Lebens­führung beschränkt bleibt. Der Arbeitgeber kann daher nur solche Mengen steuer­begünstigt behandeln, wenn sichergestellt ist (zB durch Regelungen im Dienstvertrag),


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite