dass sie nicht zur Weiterveräußerung oder Einkünfteerzielung durch den Arbeitnehmer verwendet werden.
Zu Z 3 und Z 7 lit. a (§ 3 Abs. 1 Z 34 und § 124b Z 292 lit. b):
Durch die Anpassung von Verweisen werden Redaktionsversehen korrigiert.
Zu Z 4 (§ 4 Abs. 12):
Durch die Anpassung soll es ermöglicht werden, ordentliche Kapitalherabsetzungen auch bei Vorliegen einer positiven Innenfinanzierung als Einlagenrückzahlung zu behandeln.
Zu Z 5 (§ 18 Abs. 8 Z 4 lit. a):
Durch die Anpassung wird ein Redaktionsversehen korrigiert.
Zu Z 6 (§ 41 Abs. 2):
Die Z 2 soll neu gefasst werden, um den Anwendungsbereich der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung präzise zu erfassen.
Die antragslose Veranlagung soll Steuerpflichtige und Finanzverwaltung gleichermaßen entlasten. Diese Zielsetzung wird allerdings nur erreicht, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer den Besteuerungsfall endgültig abschließenden Erledigung führt. Ist auf Grund der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen, dass das nicht der Fall ist, würde eine antragslose Veranlagung lediglich einen weiteren (zusätzlichen) Zwischenschritt darstellen und damit zu einem zusätzlichen Mehraufwand führen. Die nunmehrige Präzisierung soll dies ausschließen.
Dementsprechend soll die antragslose Veranlagung an die Voraussetzung geknüpft sein, dass die Akten-lage des Finanzamtes zur Annahme berechtigt, dass
im Veranlagungsjahr keine anderen als nichtselbständige Einkünfte erzielt wurden und
die Steuergutschrift auf Grund der antragslosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Steuergutschrift.
Eine antragslose Veranlagung ist daher nicht vorzunehmen, wenn sich aus der Aktenlage des Finanzamtes ergibt, dass der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr vermutlich auch noch andere als in einem Lohnzettel erfasste veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt hat (lit. a erster Teilstrich), somit gar kein Fall einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt.
Ergibt sich aus der Aktenlage des Finanzamtes, dass der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr vermutlich auch noch Werbungskosten, von der Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (zB Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend machen wird, hat eine antragslose Veranlagung zunächst ebenfalls zu unterbleiben (lit. a dritter Teilstrich). Treffen die genannten Umstände zu, wäre mit der antragslosen Veranlagung jedenfalls keine abschließende Verfahrenserledigung verbunden, da ihnen durch einen neuerlichen Bescheid Rechnung zu tragen wäre.
Wird allerdings bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, soll in Gutschriftsfällen eine antragslose Veranlagung durchzuführen sein (lit. b).
Die antragslose Veranlagung soll somit jene Fälle betreffen, die zu einer Gutschrift führen und in denen sich aus der Aktenlage des Finanzamtes mit Wahrscheinlichkeit
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