ergibt, dass es auf diese Weise zu einer endgültigen Verfahrenserledigung kommt oder in denen nach Ablauf des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung für das betreffende Veranlagungsjahr abgegeben worden ist.
Die Rechtswirkungen einer antragslosen Veranlagung sollen für den Steuerpflichtigen auf einfache Weise durch Einreichung einer Abgabenerklärung beseitigt werden können. In diesem Fall ist gleichzeitig mit der Entscheidung über die Abgabenerklärung der antragslos ergangene Bescheid aufzuheben (lit. c).
Abweichend von der bisherigen Fassung soll zudem im Interesse der Steuerpflichtigen die Voraussetzung entfallen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein Girokonto für die Überweisung eines Abgaben-guthabens bekannt gegeben hat. Ist das noch nicht der Fall, wird organisatorisch sichergestellt werden, dass dem Steuerpflichtige zusammen mit dem Bescheid ein Formular für einen Rückzahlungsantrag übermittelt wird, in dem er das Konto für die Überweisung der Gutschrift bekannt geben kann. Ebenso wird organisatorisch sichergestellt, dass der Abgabepflichtige informiert wird, dass die Durchführung einer antragslosen Veranlagung unterbleibt, weil einer der in Abs. 2a genannten Umstände vorliegt.
Zu II. (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes):
Zu Z 2 (§ 24 Abs. 6):
Durch die Anpassung wird ein Redaktionsversehen korrigiert.
Zu III. (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):
Zu 3. Teil Z 29:
Durch die Anpassung wird ein Redaktionsversehen korrigiert.
Zu IV. (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2 Z 3 lit. c):
Neben Umsätzen von Studentenheimen aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 idF BGBl. I Nr. 24/1999 sollen auch vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Gleiches gilt für Kinder- und Schülerheimumsätze, die auch eine Übernachtung der Kinder oder Schüler beinhalten.
Nicht umfasst sind Umsätze aufgrund von Gastverträgen im Sinne des § 5a Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 idF BGBl. I Nr. 24/1999, Umsätze aufgrund des Sommerbetriebes iSd § 10 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 idF BGBl. I Nr. 24/1999 sowie vergleichbare Umsätze von Kinder-, Schüler- und Lehrlingsheimen.
Zu Z 2 und 3 (§ 28 Abs. 42 Z 1 und Z 2):
Durch die Anpassung wird ein Redaktionsversehen korrigiert und der Anwendungsbeginn von § 10 Abs. 3 Z 3 und Z 8 auf den 1. Mai 2016 verschoben. Bis zur Anwendung des 13% Steuersatzes ist wie bisher der 10% Steuersatz anzuwenden.
Zu V. (Änderung der Bundesabgabenordnung):
Zu Z 1 bis 3 (§§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 1 und Abs. 3 BAO):
Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung im § 131 Abs. 4 soll Erleichterungen für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten zulassen. Diese Erleichterungen sollen primär jene Automaten betreffen, die rein mechanisch betrieben werden (zB Kaugummiautomat, „Wuzzler“). Zudem sollen mittels Verordnung auch andere Warenaus-
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